Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags nach Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 313/97
- Datum
- 22.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung, insbesondere durch die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO, zum Abschluss gebracht worden ist.
Die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO begründet Rechtskraft hinsichtlich des tatrichterlichen Urteils und kann vom Revisionsgericht nicht aufgehoben oder geändert werden.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung kann nicht in einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO umgedeutet werden, wenn der Vortrag keine darlegbaren Gehörsverletzungen nach Art. 103 Abs. 1 GG enthält.
Gehörsverletzungen sind nur zu bejahen, wenn das Revisionsgericht zur Bestreitung von Rechten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
Rubrum
5 StR 313/97
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1997
Tenor
Die Wiedereinsetzung des Angeklagten vom [REDACTED] Oktober 1997 wird verworfen.
Gründe
Der Verurteilte beantragte, nachdem seine Revision durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. August 1997 nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden war, in den vorigen Stand. Mit seinem Antrag beabsichtigt der Verurteilte, die Revision neu zu begründen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluss gebracht worden ist. Dazu gehört auch ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1989, 218).
Eine Umdeutung in einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO kommt nicht in Betracht. Ein solcher Antrag hätte keinen Erfolg. Ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG ist dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Insbesondere hat der Senat in seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist.
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