Revision verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge trotz unklarer Todesursache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 313/72
- Datum
- 05.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen einer Tat mit Todesfolge reicht es aus, wenn das Gericht ausschließt, dass der Tod auf andersartige, nicht tatbezogene Ursachen zurückzuführen ist, auch wenn die präzise Verletzungsfolge nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann.
Eine als Mindestfeststellung formulierte Annahme zugunsten des Angeklagten ist zulässig und steht der Gesamtwürdigung der Kausalität und Schuld nicht entgegen, sofern das Urteil insgesamt die für die Verurteilung erforderlichen Feststellungen trägt.
Bei vorsätzlicher Zufügung erheblicher Verletzungen eines wesentlich älteren und ahnungslosen Opfers bedarf die Frage der Fahrlässigkeit keiner vertieften Erörterung, sofern die getroffenen Feststellungen die maßgeblichen Gesichtspunkte hinreichend beleuchten.
Die Revision, die allein eine Sachrüge vorbringt, ist unbegründet, wenn die Urteilsgründe die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung enthalten; ebenso genügen die Darlegungen zur Anwendung des § 56 StGB, wenn eine weitere Erörterung der Fahrlässigkeit nicht erforderlich erscheint.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 10. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ██, Vertreter Erica, geboren ████████████████ in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1972, an der teilgenommen haben Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 10. März 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den 56-jährigen Alfred ██ durch einen Stoß und Griff an den Hals vorsätzlich verletzt und dadurch dessen Tod herbeigeführt.
Allerdings kann das Schwurgericht nicht angeben, an welchen Verletzungsfolgen ██ letztlich gestorben ist, weil mehrere als Todesursache in Betracht kamen. Es schließt jedoch ausdrücklich und unmissverständlich aus, dass der Tod des Opfers, der unmittelbar nach dem Angriff des Angeklagten eintrat, auf andere Ursachen als die Körperverletzung zurückzuführen sein könnte. Soweit das Schwurgericht „annimmt“, der Angeklagte habe durch Druck auf die Halsseiten des Opfers einen Reflexstod ausgelöst, handelt es sich, wie Aufbau und Inhalt des Urteils überzeugend bestätigen, eindeutig um eine Mindestfeststellung, von der das Schwurgericht „zugunsten des Angeklagten“ ausgegangen ist.
Auch die Darlegungen zu § 56 StGB halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Bei einem Angriff, durch den der Angeklagte dem wesentlich Älteren und ahnungslosen Opfer erhebliche Verletzungen im Kehlkopfbereich beigebracht hatte, brauchte die Fahrlässigkeit nicht eingehender erörtert zu werden, als dies in der angefochtenen Entscheidung geschehen ist.
| Schmidt | Herrmann | Schuster | |||
| Siemer | Fleischmann |