BGH: Aufhebung der Unterbringung nach § 42b StGB mangels Gefährlichkeitsprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 313/65
- Datum
- 07.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt neben verminderter Zurechnungsfähigkeit voraus, dass die öffentliche Sicherheit dies erfordert.
Es genügt nicht die bloße Erwartung weiterer Straftaten; es muss eine konkrete Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass diese erhebliche, für die Allgemeinheit nicht mehr tragbare Störungen des Rechtsfriedens darstellen.
Die Erheblichkeit der zu erwartenden Rechtsbrüche bemisst sich nach dem verbrecherischen Willen des Täters und dem zu erwartenden Schadensumfang, nicht allein nach der rechtlichen Einstufung der Taten.
Serien von insbesondere opportunistisch motivierten Diebstahlsdelikten mit bislang nur geringem Schaden begründen regelmäßig nicht die für eine Unterbringungsmaßnahme nach § 42b StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 6. Mai 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Willi ██ aus ████, geboren am ███ ██ ██ 1931 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwältin █████ ██ als Verteidigerin, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 6. Mai 1965 aufgehoben, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat. Die Maßnahme entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat. Sie rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Der Generalbundesanwalt hat in der Verhandlung vor dem Senat hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer hat zwar in Übereinstimmung mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen festgestellt, dass der Angeklagte die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten auf Grund seines Schwachsinns im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat (UA S. 4, 6).
Indessen tragen die Darlegungen des Urteils nicht die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordere.
Für diese zweite Voraussetzung des § 42b StGB genügt es nicht schon, dass von dem erheblich vermindert zurechnungsfähigen Täter auf Grund seines Schwachsinns nach Strafverbüßung weitere Straftaten zu erwarten sind. Vielmehr muss eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein, dass es sich bei ihnen um erhebliche, für die Allgemeinheit nicht mehr tragbare Störungen des Rechtsfriedens handeln wird.
Eine solche Erheblichkeit ergibt sich für die nach der tatrichterlichen Überzeugung vom Angeklagten zu erwartenden weiteren Straftaten nicht schon daraus, dass diese voraussichtlich wiederum in schweren Rückfalldiebstählen, also in Verbrechen bestehen werden. Denn ob die Straftaten eines Geistesschwachen der Allgemeinheit nur lästig fallen oder bereits die öffentliche Sicherheit gefährden, richtet sich nicht nach ihrer rechtlichen Bewertung, sondern nach der Stärke des dem Täter eigenen verbrecherischen Willens und dem zu erwartenden Schadensumfang. Hierzu ergeben die Urteilsfeststellungen jedoch, dass der Angeklagte eher dem Typ eines Gelegenheitstäters nahekommt und mit allen seinen bisherigen Straftaten jeweils nur verhältnismäßig geringen Schaden verursacht hat. Dem entsprechend hebt die Strafkammer im Hinblick auf seine Zukunftsprognose auch selbst hervor, dass der Angeklagte im Einzelfall keine ungewöhnlich großen Schäden anrichte, 'weil ihm das Format zum wirklichen Verbrecher fehlt' (UA S. 6). Unter diesen Umständen kommt jedoch seinen künftig zu erwartenden Rechtsbrüchen, auch wenn sie in einer Serie von Diebstahlstaten geringeren Schadensausmaßes bestehen sollten, die vom Gesetz für die einschneidende Maßregel der Unterbringung verlangte Erheblichkeit nicht zu."
Der Senat tritt diesen Ausführungen in vollem Umfang bei.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Kersting |