Revision: schwere räuberische Erpressung und Ablehnung von Beweisanträgen (5 StR 312/97)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 312/97
- Datum
- 21.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§250 StGB ist ein eigenständiger Qualifikationstatbestand; ist er erfüllt, muss dies in der Urteilsformel ausdrücklich festgestellt werden.
Die Nennung von Name und Aufenthaltsort eines Zeugen stellt einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO dar und ist entsprechend zu behandeln.
Die Entscheidung, einen Beweisantrag wegen angeblicher Prozessverschleppung abzulehnen, setzt voraus, dass dem Antragsteller vor der endgültigen Ablehnung in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; bloße Verspätung rechtfertigt die Annahme von Verschleppungsabsicht regelmäßig nicht.
Die rechtsfehlerhafte Verwerfung eines den Ausgang beeinflussen könnenden Beweisantrags (etwa zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit eines Opfers) kann den Schuldspruch im entsprechenden Tatpunkt berühren und eine Teilaufhebung mit Zurückverweisung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Potsdam, 12. Oktober 1996
Rubrum
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1997
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten B gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. Oktober 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, schuldig ist. Der Teilfreispruch entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit es sich um die Tat vom 22. November 1995 handelt, b) im Gesamtstrafenaussprache.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte M wegen der Tat vom 6. Dezember 1995 der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten M und B sowie den früheren Mitangeklagten Me jeweils wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub (Tatzeiten: 22. November 1995 und 6. Dezember 1995) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; im Übrigen hat es sie freigesprochen. Ferner hat das Landgericht bei den Angeklagten sichergestellte 300 DM und 1.050 US-Dollar für verfallen erklärt.
I. Die Revision des Angeklagten B ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von diesem Angeklagten allein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hat der Senat den Urteilstenor in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert:
Das Landgericht hat die Taten des Angeklagten B – rechtlich zutreffend – als bandenmäßig begangene räuberische Erpressungen im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB gewertet. Da § 250 StGB einen eigenständigen Qualifikationstatbestand darstellt, musste in die Urteilsformel aufgenommen werden, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist.
Der Teilfreispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung, die zu dem abgeurteilten schweren Raub und der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit stehen würde, entfällt.
II. Die Revision des Angeklagten M führt mit einer Verfahrensrüge zu einer Teilaufhebung des Urteils. Dem liegt folgender prozessualer Sachverhalt zugrunde:
Nachdem der Angeklagte Me – ebenso wie seine Mitangeklagten – eine Beteiligung an der Tat vom 22. November 1995 zunächst bestritten hatte, räumte er diese am zwölften Verhandlungstag kurz vor Schluss der Beweisaufnahme ein. Er erklärte aber, die Angeklagten M und B seien an der Tat nicht beteiligt gewesen. Auf Vorhalt einer Gegenüberstellung, bei der die Geschädigten die Mitangeklagten als die Täter bzw. den Tätern ähnlich bezeichnet hatten, erklärte Me, dass ein Tatbeteiligter wie M, der andere wie B ausgesehen habe. Im Anschluss an ihren ebenfalls am zwölften Verhandlungstag gehaltenen Schlussvortrag beantragte die Verteidigerin des Angeklagten M für den Fall, dass das Gericht ihren Mandanten wegen der Tat vom 22. November 1995 verurteilen wolle, einen Ma, wohnhaft in Hannover, und einen G, inhaftiert in der Untersuchungshaftanstalt Neumünster, zu hören. Die Vernehmung der Zeugen werde ergeben, dass sie am 22. November 1995 gemeinsam mit dem Angeklagten Me die dem Angeklagten M zur Last gelegte Tat begangen haben. Da der Angeklagte Me die genannten Personen im Zusammenhang mit der Tat vom 22. November 1995 und seinem als Tatfahrzeug benutzten PKW genannt habe, stehe zu vermuten, dass es sich hierbei um seine Mittäter handle.
Das Landgericht hat diesen sowie einen weiteren Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verteidigerin hätte den Antrag „ohne Mühe früher stellen können und müssen“. Die Kammer sehe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht in keiner Weise verpflichtet, weitere Ermittlungen etwaiger Doppelgänger der Angeklagten B und M, die zur festen Überzeugung der Kammer an der Tat vom 22. November 1995 beteiligt gewesen seien, zu ermitteln.
Die Ablehnung des Antrags hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar reicht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Juli 1997 zutreffend ausgeführt hat, die Angabe von Namen und Wohnort zur Individualisierung eines Zeugen im Sinne des Beweisantragsrechts nicht aus. Bei der beantragten Vernehmung des Ma aus Hannover handelte es sich deshalb nicht um einen nach § 244 Abs. 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGHSt 40, 3, 6), dem nachzugehen die Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung des Übrigen Beweisergebnisses dem Landgericht hier nicht gebot. Die mit einer falschen Begründung erfolgte Ablehnung dieses Teils des Antrags ist daher unschädlich.
Etwas anderes gilt für den Zeugen G, den die Verteidigung mit Namen und Aufenthaltsort bezeichnet hatte. Insoweit handelt es sich um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO.
Die Begründung, der Antrag sei zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt worden, begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil ein Hilfsbeweisantrag wegen Prozessverschleppung nicht erst in den Urteilsgründen abgelehnt werden darf. Vielmehr muss dem Antragsteller in der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrages notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1986, 418, 419).
Im Übrigen reicht der Umstand, dass die Verteidigerin den Beweisantrag früher hätte stellen können, regelmäßig für sich genommen zur Annahme von Verschleppungsabsicht nicht aus (vgl. BGHSt 21, 118, 123). Dies gilt hier umso mehr, als mit dem erst am Tage des Schlussvortrages erfolgten Wechsel der Einlassung des Angeklagten M eine veränderte Beweislage eingetreten war.
Ebenso wenig reicht es aus, dass das Landgericht vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache bereits überzeugt war. Vielmehr setzt der Ablehnungsgrund Prozessverschleppung voraus, dass neben dem Gericht auch der Antragsteller selbst keinerlei günstige Auswirkungen des Beweisergebnisses auf den Prozessverlauf erwartet, er vielmehr mit seinem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Prozesses bezweckt (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 213 m.w.N.). Darauf hat das Landgericht in seiner ablehnenden Entscheidung jedoch nicht abgestellt.
Auf dem Verfahrensfehler kann der Schuldspruch im ersten Fall beruhen. Hätten Ma und G die Tat am 22. November 1995 gemeinsam mit dem Angeklagten Me begangen, so wäre dieser Umstand geeignet, die Glaubwürdigkeit des Geschädigten S in Frage zu stellen, der in den Angeklagten drei der insgesamt vier Täter sicher wiedererkannt haben will und auf dessen Aussage die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft aller Angeklagten maßgeblich stützt.
Wegen der Änderung des Schuldspruchs im zweiten Fall gilt das für den Mitangeklagten B Gesagte.
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