Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen mangelnder Feststellungen bei fortgesetzter Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 312/84
Datum
07.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue, Steuerhinterziehung und Buchführungsverstößen. Der BGH hob die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in einem Fall (BV 3) sowie alle Strafaussprüche mit zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zurück. Grund war, dass die Feststellungen nicht ergaben, dass in allen Einzelfällen pflichtwidrig gehandelt und einzelnen Gesellschaftern ein Vermögensnachteil entstanden sei; zudem fehlte die Mitteilung relevanter Gesellschaftsvertragsinhalte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) müssen die Feststellungen tragen, dass der Täter in den einzelnen tatbestandlichen Akten pflichtwidrig gehandelt hat und dadurch denjenigen einzelnen Berechtigten ein Vermögensnachteil entstanden ist.

2

Bei einer Kommanditgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist eine Schädigung des Gesamthandsvermögens für § 266 StGB nur tatbestandsrelevant, wenn einzelnen Gesellschaftern ein Vermögensschaden nachweisbar entstanden ist.

3

Das Tatgericht hat maßgebliche gesellschaftsrechtliche Vertragsregelungen, die für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit erheblich sind, im Urteil mitzuteilen; die Unterlassung erschwert und kann die Revisionsprüfung verhindern.

4

Zahlungen, die ersichtlich im Interesse der Gesellschaft und aus wirtschaftlicher Vorteilserwartung vorgenommen werden, sind nicht bereits deshalb pflichtwidrig; die Motivation und wirtschaftliche Gesamtbetrachtung sind bei der Prüfung der Pflichtwidrigkeit zu berücksichtigen.

5

Wird ein zentraler Strafausspruch aufgehoben und dadurch tragende Feststellungen entfallen, können auch die übrigen Strafaussprüche betroffen sein und sind gegebenenfalls aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ den Druckereikaufmann Hans-Josef aus ████ geboren am ███ ████ 1929 in ███ zur Zeit in Haft, wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. August 1984 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 1983 nach § 349 Abs. 2 StPO a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall BV 3 der Urteilsgründe (Anklage vom 25. Mai 1981) wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist, b) in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 2. als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine an- 3. dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und 4. Entschädigungsentscheidung in dem angefochtenen Urteil ist damit gegenstandslos.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen, wegen Steuerhinterziehung und wegen Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Revision ist mit Ausnahme des unter 2. angeführten Rechtsmangels aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.

2. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue im Fall der Rückzahlung „eines gewissen Prozentsatzes“ der Einlagen an Kommanditisten (sogenanntes „Kick-back“) und der Zahlung von „verschlüsselten“ Provisionen an vermittelnd tätig gewordene Angehörige steuerberatender Berufe (sogenannte „Kanalgebühren“) wird dagegen von den Feststellungen nicht getragen. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte bei allen Einzelakten die Fortsetzungstat pflichtwidrig gehandelt und die einzelnen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft dadurch geschädigt hat.

Ob die Gesellschaftsverträge der Kommanditgesellschaft und der persönlich haftenden GmbH die Zahlung solcher Beträge verbot, kann der Senat nicht prüfen, weil das Landgericht diese Teile der Gesellschaftsverträge nicht mitteilt. Allein der Umstand, dass diese Verträge ein solches Verhalten des Angeklagten nicht ausdrücklich erlaubten (UA S. 71), machte diese Zahlungen, die „ersichtlich im Interesse der GmbH & Co KG“ erfolgten (UA S. 124), nicht pflichtwidrig. Die Zahlung von Provisionen an Mitglieder steuerberatender Berufe war dem Angeklagten, der diesem Berufsstand nicht angehörte, nicht verboten. Der Angeklagte zahlte die in Betracht kommenden Beträge, weil er hoffte, damit die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und die Vermittlung derartiger Beteiligungen attraktiver zu gestalten. Das hielt er für erforderlich, weil um diese Zeit eine Vielzahl von Abschreibungsgesellschaften auf dem Markt um Kommanditkapital warben (UA S. 70/71). Er ließ sich deshalb bei seiner Handlungsweise von dem wirtschaftlichen Vorteil der Gesellschaft leiten und schob nicht „willkürlich“ Vermögensgegenstände der Gesellschaft anderen zu.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, kommt es nicht darauf an, dass der Kommanditgesellschaft ein Vermögensschaden entstanden sei. Eine Kommanditgesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die Schädigung ihres Gesamthandsvermögens ist deshalb nur dann ein für § 266 StGB bedeutsamer Vermögensnachteil, wenn den einzelnen Gesellschaftern ein Vermögensschaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 29. November 1983 – 5 StR 616/83, wistra 1984, 71 = b. Holtz MDR 1984, 277).

Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Der Senat kann unter diesen Umständen nicht prüfen, bei welchen Gesellschaftern und in welchem Umfang durch die von dem Angeklagten veranlassten Zahlungen ein Vermögensschaden eingetreten ist, zumal bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die erstrebte Vermehrung des Eigenkapitals der Gesellschaft von der Zahlung der „Schmiergelder“ abhing.

3. Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall BV 3 der Urteilsgründe kann auch die übrigen Strafaussprüche beeinflussen. Der Senat hat deshalb alle Strafaussprüche aufgehoben.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannRebitzki