Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung bei geringfügigen Betrügereien
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 312/68
- Datum
- 23.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind Unrechtsgehalt der Tat und die konkrete Verletzung oder Gefährdung der Rechtsordnung angemessen zu würdigen; häufiges, aber geringfügiges und für die Geschädigten überwiegend lästiges Verhalten rechtfertigt nicht ohne weiteres eine empfindliche Gesamtstrafe.
Die bloße Häufung geringfügiger Vermögensdelikte begründet nicht von vornherein eine deutlich verschärfte Sanktion; für eine erhöhte Strafzumessung bedarf es konkreter Anhaltspunkte für gesteigerte Gefährlichkeit oder schwerere Rechtsverstöße.
Das Revisionsgericht hebt den Strafausspruch auf, wenn die maßgeblichen Strafzumessungserwägungen (Unrechtsgehalt, Persönlichkeit, Rückfallgefahr) in den Urteilsgründen nicht hinreichend substantiiert sind.
Bei der Bewertung der Persönlichkeit sind frühere Strafen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Rechtsbrüche substantiiert darzustellen; allgemeine Annahmen oder pauschale Wertungen genügen nicht zur Rechtfertigung einer höheren Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 8. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Karl-Heinrich ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1939 in ███, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Rückfallbetruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 8. März 1968 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten – teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung – gesetzten Rückfallbetruges und wegen eines weiteren Rückfallbetruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der allein angefochtene Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Es handelt sich um eine Anzahl geringfügiger Betrügereien, bei denen der Angeklagte lediglich darauf aus war, Versicherungsvertreter oder Autohändler, denen er seine Bereitschaft zum Abschluss hoher Verträge vorspiegelte, „in gute Stimmung“ zu versetzen, um von ihnen Speisen, Getränke, Zigaretten oder geringfügige Beträge für Heimfahrten oder Essen zu erlangen. Das Landgericht sagt selbst, der angerichtete Schaden sei „recht gering“. Gleichwohl verhängt es „eine empfindliche Strafe“, weil „sich das betrügerische Verhalten des Angeklagten bereits zu einer Art von Landplage für die Versicherungsvertreter ausgeweitet hatte“. Damit stellt das Landgericht, ohne den Unrechtsgehalt der Taten und die darin hervortretende Verletzung oder Gefährdung der Rechtsordnung ausreichend zu berücksichtigen, einseitig auf ein Verhalten ab, das die Geschädigten offenbar nur als lästig empfunden haben.
Das gilt auch für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, der bislang (soweit aus den Urteilsgründen ersichtlich) nur wegen geringfügiger Betrügereien bestraft ist und von dem das Landgericht auch in Zukunft keine schwereren Rechtsbrüche befürchtet.
| Schmidt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Kersting |