Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Beweiserhebung (Rückfalldiebstahl)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 311/69
Datum
29.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls ein. Das BGH hob den Strafausspruch für einen Tatfall (II/2) wegen unterlassener Aufklärung einer Widersprüchlichkeit in den Angaben der Tatgenossen auf und verwies die Sache zurück. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen. Mangels entscheidungserheblicher Beweiserhebung sei die Verurteilung in II/2 nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei materiell widersprüchlichen Angaben von Tatbeteiligten ist das Tatgericht verpflichtet, aufklärende Beweise zu erheben; hierzu kann die Vernehmung eines Abnehmers als Zeuge erforderlich sein, wenn seine Aussage die Unstimmigkeit beseitigen kann.

2

Eine Verurteilung, die auf einer unterlassenen, zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit geeigneten Beweiserhebung beruht, ist rechtsfehlerhaft und gegebenenfalls aufzuheben.

3

Die Revision ist unzulässig, soweit sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift; eine bloße Berufung auf ‚in dubio pro reo‘ ersetzt keine substantiierten Sachrügen.

4

Beeinträchtigt die Aufhebung einzelner Taterledigungen die Festsetzung der Gesamtstrafe oder die Anordnung von Maßregeln, sind auch diese Strafaussprüche und Maßregeln aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Das Revisionsgericht überprüft die Würdigung der Tatsachenfeststellungen auf Rechtsfehler; bloße anderslautende Würdigungsbehauptungen führen nicht zur Aufhebung, wenn das Tatgericht keine Aufklärungspflicht verletzt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 29. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Ww ███ave eC, den Maurer Klaus dort geboren am ██████████████████ █████ wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus █, als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 29. Januar 1969 a) im Falle II/2 der Urteilsgründe (Einkaufszentrum ███ ███) b) in allen Strafaussprüchen einschließlich des Maßregelausspruchs nach §§ 42 n, 4 StGB mit den entsprechenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II/1 und II/3 richtet.

a) Das Landgericht hatte bei dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Falle II/3 keinen Anlass, von sich aus die Ehefrau des Angeklagten und dessen Mitfahrer darüber zu hören, ob der Angeklagte am 10. Januar 1968 eine entlastende Autofahrt in den Harz unternommen habe. Der Angeklagte hatte nach seiner eigenen Darstellung die vier Taten in der Nacht zum 11. Januar 1968 nach Hamburg begangen. Da die Ehefrau und der Fahrtbegleiter vom 10. Januar nichts dartun konnten, wie sich der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort verhalten habe, beruht die Revision nicht.

b) Auch in den Fällen II/1 und II/3 ist eine Verletzung des sachlichen Rechts nicht erkennbar. Was die Revision zur Ergänzung der Sachrüge ausführt, um eine Anwendung des Satzes „in dubio pro reo“ aufzuzeigen, läuft auf eine unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus. Das Landgericht hat die Möglichkeit, dass die Mitbeschuldigten den Angeklagten früher hätten rechtzeitig entlasten können, nicht übersehen; es hat sie ausdrücklich verneint.

2. Dagegen greift die zum Falle II/2 der Urteilsgründe erhobene Sachrüge durch.

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe sich beteiligt und die Beute anschließend gemeinsam mit einem anderen zu einem Hehler gebracht.

Die Strafkammer stützt sich insoweit ausschließlich auf die Angaben der Tatgenossen ███ und ██ bei deren kriminalpolizeilichen und richterlichen Vernehmungen vom 18. und 19. Januar 1968 (UA 8.6). In früheren Vernehmungen hatte aber █████ im Gegensatz zu ██ nicht den Angeklagten, sondern den „uns bekannten Christian Wulf“ als Absatzhelfer bezeichnet (Bd. I 8.68, 83 R dA).

Mit Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer diese Unstimmigkeit in den Angaben der beiden Tatbeteiligten nicht auf sich beruhen lassen durfte. Es hätte den Ankäufer des Diebesgutes (es handelte sich um den aus Bd. I S. 137, 138 d.A. bekannten Zimmermann Karl-Heinz ██ ████) als Zeugen darüber vernehmen müssen, ob eine der beiden Personen, denen er einen größeren Posten Zigaretten abgenommen hatte, der Angeklagte war.

Auf der unterlassenen Beweiserhebung kann die Verurteilung des Angeklagten im Falle II/2 der Urteilsgründe beruhen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer dem Angeklagten in diesem Falle auch sonst geglaubt hätte, wenn seine Einlassung, er habe die Beute nicht abgesetzt, vom Ankäufer bestätigt worden wäre.

3. Die Höhe der Strafe im Falle II/2 der Urteilsgründe zwingt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche und des Maßregelausspruchs.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen in den Fällen II/1 und II/3 zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtHerrmann