Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Feststellungen bei Unzucht an Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 311/67
- Datum
- 11.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde setzt hinreichende Feststellungen über den Zeitraum und den Umfang der fortgesetzten Tathandlungen voraus; bloße Pauschalangaben genügen nicht.
Zur Feststellung einer fortgesetzten Tat sind konkrete Mindestangaben über die Zahl und das Vorkommen der einzelnen unzüchtigen Handlungen erforderlich; fehlt es hieran, ist die rechtliche Bewertung und Strafzumessung nicht tragfähig.
Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Annahmen über den Umfang des Verschuldens nur auf tatsächlich festgestellten Tatsachen beruhen.
Zur Beurteilung des freiwilligen Rücktritts vom Versuch sind konkrete tatsächliche Umstände anzugeben; formelhafte oder unzureichend begründete Feststellungen erschweren die revisionsgerichtliche Nachprüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 31. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Verkäufer Rolf ███ aus █████, dort geboren am ██ 1935, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1967, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung,
Bundesanwalt ████ ███ ███ Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 31. März 1967 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für den Strafausspruch, der nach den Strafzumessungsgründen nicht durch die weiteren Verurteilungen beeinflßt ist.
II.
Rechtlich bedenklich sind hingegen die Verurteilungen wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (Hannelore ██████) und versuchter Unzucht mit einem Kinde (Angelika ██████).
1. Bei Hannelore ██ ██████ lassen die Feststellungen nicht erkennen, in welchem Umfang der Angeklagte sich schuldig gemacht hat.
Zunächst ist noch nicht einmal der Zeitraum, in den die fortgesetzte Tat fällt, eindeutig abgegrenzt. Es ist zwar das Ende dieses Zeitraumes (1. August 1966, UA S. 5), nicht aber dessen Anfang festgestellt. Das Urteil ergibt nur, daß der Beginn der Handlung nicht vor dem 5. Mai 1966 liegen kann, an welchem Tage (UA S. 4) die Mutter der Hannelore den Angeklagten in ihre Wohnung aufnahm. Von welchem Zeitpunkt an aber der Angeklagte in dem Kinderzimmer schlief, ist nicht gesagt, und ebensowenig, ob die Handlungen gegenüber Hannelore bereits beim ersten Schlafen im Kinderzimmer einsetzten. In den Strafzumessungsgründen heißt es dann, die Handlungen gegenüber Hannelore hätten sich über einen längeren Zeitraum erstreckt; dies wird dem Angeklagten straferschwerend zugerechnet.
Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Mindestfeststellung hinsichtlich der Zahl der Einzelakte. Es ist lediglich gesagt, daß der Angeklagte „in mehreren Nächten“ einen seiner Finger in die Scheide der Hannelore einführte und daß er mit seinem erregten Glied mehrfach an und zwischen die Schenkel des Kindes kam. Ob das Einführen des Fingers und das Berühren der Schenkel jeweils bei derselben oder bei verschiedenen Gelegenheiten erfolgte, ist nicht gesagt. Den bisherigen Feststellungen läßt sich daher nicht mit Sicherheit entnehmen, daß der Angeklagte insgesamt mehr als zweimal mit Hannelore unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Bei der Strafzumessung geht aber das Urteil offensichtlich von einem größeren Schuldumfang aus.
2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Angelika verurteilt, halten ihre Darlegungen, er sei nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In der Absicht, mit der damals 10jährigen Angelika unzüchtige Handlungen vorzunehmen, hat der Angeklagte ihr in einer Nacht die Bettdecke weggezogen und ihr über der Schlafanzughose an ihren Geschlechtsteil gefaßt. „Angelika wich sofort zurück, so daß der Angeklagte von ihr ablassen mußte.“ Bei der rechtlichen Würdigung wird dann nur gesagt, freiwilliger Rücktritt scheide aus. Diese formelhaften Wendungen genügen nicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer von einer zutreffenden Auslegung des § 46 Nr. 1 StGB ausgegangen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Kersting Borker