Revision verworfen: Verwertbarkeit richterlicher Niederschrift und § 254 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 311/66
- Datum
- 05.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Niederschrift über ein Geständnis ist nur dann zum Urkundenbeweis verwertbar, wenn sich zweifelsfrei ergibt, dass der Beschuldigte die in einer polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben in der vom Polizeiprotokoll gegebenen Fassung vor dem Richter als seine Erklärungen bestätigt.
Das bloße Vorhalten eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls erlaubt nur die Verwertung derjenigen Erklärungen, die der Angeklagte daraufhin gegenüber dem Richter abgibt; den Inhalt des Polizeiprotokolls kann die Strafkammer nur durch Vernehmung des vernehmenden Polizeibeamten in die Beweisaufnahme einführen, wenn es nicht ordnungsgemäß in eine richterliche Niederschrift einbezogen ist.
Kommt ein Verstoß gegen die Formvorschriften des § 254 StPO in Betracht, ist die Rechtsfolge nach § 337 Abs. 1 StPO unbeachtlich, sofern das Urteil nicht auf der verletzten Vorschrift beruht.
Eine Sachrüge ist unzulässig, soweit sie sich in allgemeiner Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft; das Gericht ist nicht verpflichtet, weitere Beweismittel hinzuzuziehen, wenn die vorhandene Beweisaufnahme den Schuldspruch trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. Februar 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Dieter P ██ aus ███, dort geboren am 6. 1939, wegen Erschleichung des außerehelichen Beischlafs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Februar 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erschleichung des außerehelichen Beischlafs zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass das Landgericht die richterliche Niederschrift vom 6. September 1965 über das Geständnis des Angeklagten verlesen hat. Sie ist der Auffassung, dass diese Niederschrift dem § 254 StPO nicht genüge.
Es trifft allerdings zu, dass die Rechtsprechung an die Verwertung eines richterlichen Protokolls zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis besondere Anforderungen stellt, wenn in dieser Niederschrift auf eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vernehmung zurückgegriffen wird. Das hat einen Grund darin, dass das Gesetz in diesen Fällen zur Ergänzung der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß §§ 243 Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 2 StPO ausnahmsweise den Urkundenbeweis zulässt. Es beschränkt diese Ausnahme auf richterliche Vernehmungsniederschriften, versagt also polizeilichen Niederschriften dieses Privileg. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, dass die wichtige Grenze zwischen polizeilichen und richterlichen Protokollen nicht verwischt werden darf.
Aus diesem Grunde ist in der Entscheidung vom 6. Juni 1952 (NJW 1952, 1027) eine richterliche Vernehmung nicht als ausreichend bezeichnet worden, die nach bloßem Vorhalt einer polizeilichen Vernehmung lediglich die Erklärung des Beschuldigten enthält, dass die vorgehaltenen Angaben richtig seien und dass er sie zum Gegenstand seiner richterlichen Vernehmung mache. In BGHSt 6, 279, 281 ist einer richterlichen Niederschrift, nach der der Beschuldigte dasselbe wie bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat und ihm die polizeiliche Vernehmung sodann ebenfalls nur vorgehalten worden ist, die Anerkennung versagt worden, und zwar auch aus dem Grunde, weil ein polizeiliches Protokoll „nur auf Grund des § 254 StPO Bestandteil einer richterlichen Niederschrift werden kann, wenn der Angeklagte die darin enthaltenen Angaben auch in der ihnen vom Polizeibeamten gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtet wissen will, ferner wenn all das zweifelsfrei aus dem richterlichen Protokoll hervorgeht“. Endlich hat der jetzt erkennende Strafsenat in BGHSt 7, 73 ein richterliches Protokoll als unzulänglich abgelehnt, nach dem der Richter formblattmäßig dem Beschuldigten zwar die polizeiliche Vernehmung vorgelesen, den Beschuldigten vor der Verlesung aber entgegen § 136 StPO nicht zur Sache vernommen hatte. Zur Begründung ist dabei weiter ausgeführt worden, dass „der wesentliche Inhalt dessen, was der Beschuldigte zur Sache sagt, in dem richterlichen Protokoll oder gemäß § 188 Abs. 4 StPO in einer unter Mitwirkung des Richters aufgenommenen kurzschriftlichen Anlage enthalten sein“ muss. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat für die dort entschiedenen Fälle fest.
Im vorliegenden Falle ist in der Hauptverhandlung das richterliche Protokoll vom 6. September 1965 verlesen worden. Nach diesem Protokoll hat der Angeklagte (damals Beschuldigter) seine Aussage zunächst im Zusammenhang gemacht. Alsdann wurde ihm seine am gleichen Tage vor der Polizei gemachte Aussage vorgelesen. Der Angeklagte erklärte dem Vernehmungsrichter, seine Aussage vor der Polizei sei richtig und vollständig; er mache sie deshalb auch zum Gegenstand seiner richterlichen Vernehmung. Damit hat der Angeklagte, so führt das Landgericht aus, die von ihm in der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben vor dem Richter wiederholt. Diese Angaben seien ein Geständnis im Sinne des § 254 StPO. Das richterliche Protokoll sei zum Zwecke der Beweiserhebung über das Geständnis verlesen worden. In diesem Protokoll sei „der Tathergang einschließlich der Beweggründe des Angeklagten wahrheitsgemäß geschildert“ worden (UA S. 9).
Es bedarf keiner Erörterung, ob die Strafkammer hiernach das polizeiliche Protokoll, auf das die richterliche Niederschrift Bezug nimmt, als deren Bestandteil hätte ansehen und zum Zweck des Urkundenbeweises hätte verlesen dürfen; denn das hat sie, wie die Sitzungsniederschrift erweist, nicht getan. Vielmehr hat sie dem Angeklagten das polizeiliche Protokoll – und zwar nicht einmal ganz, sondern nur in bestimmten Teilen – zum Zweck des Vorhalts vorgelesen. Das war ohne weiteres zulässig, sogar abgesehen davon, ob der Angeklagte nach seiner polizeilichen Vernehmung durch einen Richter vernommen worden war. Allerdings durfte auf Grund des bloßen Vorhalts nicht dessen Inhalt, sondern nur das gegen den Angeklagten verwertet werden, was dieser auf den Vorhalt hin erklärte. Dagegen hat die Strafkammer aber auch nicht verstoßen: Den Inhalt des polizeilichen Protokolls hat sie dadurch in die Beweisaufnahme eingeführt, dass sie den Vernehmungsbeamten als Zeugen hörte. Das ist zulässig, und es ist immer dann der gegebene Weg, wenn das polizeiliche Protokoll nicht ordnungsgemäß zum Bestandteil einer späteren richterlichen Niederschrift gemacht worden ist. Die Strafkammer durfte auch gemäß § 254 StPO das richterliche Protokoll zum Beweise für diejenigen Erklärungen des Angeklagten verlesen, die – abgesehen von der Bezugnahme – unmittelbar beurkundet waren, also zum Beweise dafür, dass der Angeklagte das Geständnis, das er bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hatte und das die Strafkammer auf Grund der Aussage des Kriminalbeamten als erwiesen angesehen hat, bei seiner richterlichen Vernehmung wiederholt hat.
Eine weitergehende Bedeutung hat das Landgericht dem richterlichen Protokoll offenbar nicht beigemessen, wenn dies im Urteil auch nicht unmissverständlich zum Ausdruck gekommen ist. Selbst wenn aber im Hinblick auf die insoweit unklare Fassung des Urteils ein Verstoß gegen § 254 StPO anzunehmen wäre, ist der Revisionsrüge der Erfolg zu versagen, weil das Urteil nicht auf einem Verstoß gegen die genannte Vorschrift beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung das äußere Tatgeschehen zum großen Teil zugegeben. Er hat lediglich in Abrede gestellt, mit der Zeugin von ███ geschlechtlich verkehrt zu haben. Zum inneren Tatbestand hat er bestritten, mit der Absicht nach Frohnau gefahren zu sein, dort eine Frau zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu finden. Er habe, so hat er erklärt, des Weiteren nicht erkannt, dass die schlafende Frau ihn für ihren Ehemann gehalten habe.
Soweit erheblich, ist diese Einlassung durch die Beweisaufnahme widerlegt worden, ohne dass das Landgericht auf die in dem richterlichen Protokoll vom 6. September 1965 in Bezug genommenen polizeilichen Erklärungen des Angeklagten im Wege des Urkundenbeweises zurückgegriffen hat.
Unerheblich war, mit welcher Absicht der Angeklagte nach dem Besuch mehrerer Lokale am Wedding nach Frohnau gefahren ist. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten bereits durch die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen als überführt angesehen. Auf Grund der Aussage des Kriminalbeamten ██████ als Zeugen hat das Landgericht festgestellt, dass die Zeugin von M[REDACTED] den Angeklagten, der sich auf das Bett ihres Ehemannes gelegt hatte, mehrfach mit „Wolfi“ ansprach und der Angeklagte spätestens in diesem Zeitpunkt erkannte, dass ihn die im Nebenbett liegende Frau für ihren Ehemann hielt. Im Übrigen, d. h. soweit der Angeklagte die Beiwohnung bestreitet, hat das Landgericht seine Einlassung durch die Aussage der Zeugin von M[REDACTED] als widerlegt angesehen.
2. Die Rüge, das Landgericht habe den Angeklagten sowie die Zeugin von ████ und deren Ehemann nicht zu weiteren Fragen vernommen, kann nicht zum Erfolge führen (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen.
II.
Die Sachrüge richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Soweit sie die Strafzumessung beanstandet, ist sie offensichtlich unbegründet. Insbesondere enthält das Urteil keinen Widerspruch.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
| Schmitt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |