Revision gegen Verurteilung trotz psychischer Erkrankung unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 310/26
- Datum
- 26.08.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:260826B5STR310.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichterörterung eines längeren straffreien Zeitraums bei bereits bestehender psychischer Erkrankung begründet nicht ohne Weiteres einen durchgreifenden Rechtsfehler.
Ein straffreier Zeitraum verliert als Indiz an Gewicht, wenn sich für diesen Zeitraum weiterhin Impulsdurchbrüche und körperlich aggressives Verhalten feststellen lassen.
Bei der Würdigung der Bedeutung eines straffreien Zeitraums dürfen auch eine vor den Anlasstaten eingetretene Destabilisierung der Lebensverhältnisse und deren Einfluss auf das Verhalten berücksichtigt werden.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 24. Februar 2026, Az: 533 KLs 16/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 24. Februar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Nichterörterung eines längeren straffreien Zeitraums bei schon bestehender Erkrankung vor den erheblichen Anlasstaten erweist sich nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil sich aus den Feststellungen für den gesamten Zeitraum Impulsdurchbrüche und körperlich aggressives Verhalten ergeben. Zudem war es vor den Anlasstaten zu einer Destabilisierung seiner Lebensverhältnisse gekommen.
Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner