Revision verworfen – Verjährungsruhe bei DDR-Strafvollzugsmisshandlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 30/98
- Datum
- 30.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung ruht nach § 78b Abs. 1 StGB, wenn eine systematische Unterlassung der Strafverfolgung vorliegt, die eine rechtzeitige Verfolgung praktisch verhindert hat.
Für die Annahme des Ruhens der Verjährung können indizielle Feststellungen genügen, etwa das Ignorieren von Misshandlungen durch Verantwortliche und typische Reaktionen anderer Bediensteter.
Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Taten gegen eine klar umrissene Opfergruppe kann das Gesamtbild die individuelle Anwendbarkeit von Einzelverjährungen ausschließen.
Die Anwendung eines milderen früheren Strafrechts (z. B. StGB-DDR) und die darauf beruhende Strafzumessung sind nicht zu beanstanden, wenn das Gericht Milderungsgründe und das Gesamtgewicht der Taten angemessen berücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Cottbus, 14. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. März 1998 in der Strafsache gegen ███ aus ████ Hubert geboren am ████████████ in █████████████ wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Mai 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch erfasst 26 zwischen Oktober 1969 und März 1988 begangene Fälle vorsätzlicher Körperverletzung. Der Angeklagte hat diese Taten als Strafvollzugsbediensteter der DDR in der Strafvollstreckungseinrichtung ████ an dort wegen politischer Straftaten einsitzenden Gefangenen verübt.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass auch die bis August 1985 begangenen 19 Fälle nicht verjährt sind, da die Verjährung geruht hat. Zutreffend hat sich das Landgericht bei der Verjährungsfrage am Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1995 – 3 StR 93/95 – (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 2) orientiert. Taten wie die hier abgeurteilten sind in der DDR systematisch unverfolgt geblieben – ersichtlich insbesondere auch, weil eine Gefährdung des internationalen Ansehens der DDR vermieden werden sollte. Dies wird auch vorliegend belegt durch Feststellungen zu Verhalten und Einstellung im Strafvollzug Verantwortlicher, die Misshandlungen durchweg ignoriert haben (UA S. 70 ff.), zudem durch Feststellungen zu Reaktionen anderer im Strafvollzug Tätiger in einigen Einzelfällen (vgl. UA S. 11, 18 f., 24, 47 ff.).
Insbesondere macht aber die Gesamtzahl – wenngleich für einen insgesamt langen Zeitraum – der festgestellten Einzelfälle im Zusammenhang mit den über Einstellung und Methoden des Angeklagten getroffenen Feststellungen (UA S. 74 ff.) deutlich, dass sich der Angeklagte bei seiner Vorgehensweise stets des mangelnden Risikos, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, sicher sein konnte.
Abgesehen von den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu Zeitablauf und Gewicht bei den vergleichsweise geringfügigen Einzelfällen scheidet die Annahme von Einzelverjährungen hier von vornherein schon im Blick auf das Gesamtbild der Taten aus, die durchweg gegen die vom Angeklagten systematisch drangsalierte Zielgruppe wegen politischer Straftaten verurteilter Gefangener gerichtet waren.
Eine Hauptstrafe in Anwendung von § 115 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 StGB-DDR war hier im Vergleich zu einer Anwendung des Strafgesetzbuchs milder. Ihre Bemessung mit zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe lässt bei dem Gesamtgewicht der abgeurteilten Taten auch eingedenk der zutreffend beachteten Milderungsgründe Rechtsfehler nicht erkennen.
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