Freiwilliger Rücktritt beim versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl — Rückverweisung wegen Feststellungsmangels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 309/69
- Datum
- 26.08.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der strafbefreiende Rücktritt setzt voraus, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt; eine bloße temporäre Unmöglichkeit der Tatausführung reicht hierfür nicht aus.
Bei der Prüfung des Rücktritts ist darzulegen und festzustellen, ob der Täter aus Gründen, die nicht durch äußeren Zwang oder rein zufällige Hindernisse bedingt sind, von der Tat Abstand genommen hat.
Die bloße Verwendung eines schwachen oder zufällig ausgefallenen Tatmittels (z. B. abbrechendes Taschenmesser) begründet nicht ohne weitere Feststellungen die Annahme, andere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden oder die Tat sei objektiv unvollendbar gewesen.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur Subjektseite des Rücktritts (insbesondere zur Freiwilligkeit), ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 22. Januar 1969
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Metallgießer Helmut ██ ██ aus ██████, geboren am ████ ████ in ██ ██ (Sachsen), Sachbezeichnung: █████████████, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1969 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 22. Januar 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
In einer ██ ███ erklärte der getrennt verfolgte F█████, er wolle in den „Ratskeller“ einbrechen und dort 2.000 DM herausholen. Der Angeklagte und ein Unbekannter erklärten sich bereit, für einen Beuteanteil von je 150 DM mitzuwirken. Der Angeklagte gab F█████ sein Taschenmesser, der damit die Kellertür des Lokals aufbrechen sollte, während der Angeklagte mit dem Unbekannten Schmiere stand. Beim Versuch, die Kellertür zu öffnen, brach F█████ das Taschenmesser ab. Das teilte er dem Angeklagten mit. Der entgegnete: „mach Deinen Scheiß allein“ und entfernte sich mit dem Unbekannten.
Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls. Es verneint einen strafbefreienden Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB, weil „die Tat nicht zu Ende geführt werden konnte“, nachdem das Taschenmesser abgebrochen sei (UA S. 14, 18).
Diese Folgerung der Strafkammer findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze. Zwar sollte die Kellertür mit dem Taschenmesser aufgebrochen werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Täter von vornherein davon ausgingen, sie könnten sich dabei nur dieses recht schwachen, zufällig mitgeführten Werkzeugs bedienen und hätten keine Möglichkeit, die nur „provisorisch verschlossene“ Kellertür ohne große Schwierigkeiten auch auf andere Weise zu öffnen. Es fehlt jede Angabe darüber, dass der Angeklagte aus seiner Sicht die weitere Ausführung der Tat für undurchführbar oder auch nur für zu riskant hielt, nachdem F█████ das Messer abgebrochen war, und dass er aus diesem Grunde von ihr abstand. Nähere Darlegungen hierzu waren schon deshalb unentbehrlich, weil der Angeklagte sofort entgegnete, F█████ möge „seinen Scheiß allein“ machen, und sich auf der Stelle ohne weitere Erörterungen entfernte. Unter diesen Umständen wird die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Tat „momentan“ nicht weiter ausgeführt werden konnte (UA S. 18). Die Urteilsgründe lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte einen anderen Anlass gefunden hatte, um seine Tatbeteiligung erkennbar zurückzuziehen, ohne gegenüber den Mitbeteiligten das Gesicht zu verlieren.
Da gegen den Angeklagten auf keine höhere Strafe als vier Monate Gefängnis erkannt werden kann (§ 358 Abs. 2 StPO), verweist der Senat die Sache an das zuständige Schöffengericht zurück (§ 354 Abs. 3 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |