Revision verworfen: Untreue und Betrug durch Eintragung des Warmgewichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 309/64
- Datum
- 15.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein tatsächliches Treueverhältnis kann im Sinne des § 266 StGB aus der Art und der Übernahme von Vermögensbetreuung durch eine Tätigkeit entstehen und begründet eine Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen des Arbeitgebers.
Die Untreue setzt voraus, dass der Täter in seiner Stellung Vermögensinteressen des Auftraggebers betreut und diese durch pflichtwidrige Handlungen schädigt.
Betrug (§ 263 StGB) liegt vor, wenn durch Täuschung ein Irrtum erregt wird, der zu einer vermögensmindernden Verfügung und einem Vermögensschaden führt; die grobe Fahrlässigkeit des Getäuschten schließt den Betrug nicht aus.
Tateinheit von Untreue und Betrug kann gegeben sein, wenn beide Delikte zumindest teilweise durch identische Ausführungshandlungen verwirklicht werden und die Untreue bereits mit oder vor der Täuschung begonnen hat.
Eine verfahrensrechtliche Rüge ist unzulässig, wenn der Rügevortrag nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 22. April 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Landwirt Bruno ███ ██ aus ██████, geboren am █████████ 1903 in ████████ (Posen), wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22. April 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die verfahrensrechtliche Rüge des Angeklagten, die Strafkammer habe zu dem Tatbestand der Urkundenvernichtung die Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht formgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, welche anderen Beweismittel das Gericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
2. Die Sachrüge ist nicht begründet.
a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue enthält keinen Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat auf Grund der getroffenen Feststellungen zutreffend angenommen, dass der Angeklagte gegenüber seiner Arbeitgeberin verpflichtet war, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Es kann dahinstehen, ob ihm diese Pflicht schon kraft Rechtsgeschäfts auf Grund des Anstellungsvertrages oblag. Auf jeden Fall ergab sie sich aus einem zwischen ihm und der Firma bestehenden tatsächlichen Treueverhältnis, das durch die Art seiner Tätigkeit begründet war. Danach hatte der Angeklagte in der Abrechnungsabteilung auf Grund von Wiegelisten das Kaltgewicht der von den Viehhändlern angelieferten Schlachtschweine zu errechnen und in den Abrechnungsunterlagen zu vermerken. Diese Unterlagen dienten der Auszahlungsstelle der Firma als Grundlage für die Berechnung des an die Lieferanten zu zahlenden Kaufpreises. Die Tätigkeit des Angeklagten hatte damit die Betreuung der Vermögensinteressen seiner Arbeitgeberin zum Gegenstand. Diese Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen, war für den Angeklagten in seiner Stellung die Hauptverpflichtung.
Dass die Firma die Art und Weise, wie das Kaltgewicht zu berechnen war, vorgeschrieben hatte, steht der Annahme eines Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB nicht entgegen. Die dabei entfaltete Tätigkeit des Angeklagten war trotzdem und trotz der Vornahme von Prüfungen durch die Firma eine selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung von Vermögensinteressen seiner Arbeitgeberin. Aus der Höhe der Beträge von rund 14.000 DM und 132.000 DM, um die er sie bei der Abrechnung mit zwei Viehhändlern und der auf Grund dieser Abrechnungen von der Auszahlungsstelle an diese vorgenommenen Zahlungen innerhalb eines Zeitraums von jeweils etwas mehr als einem Jahr geschädigt hat, ist zu entnehmen, dass der Angeklagte über nicht unerhebliche Beträge abzurechnen hatte. Auch im Übrigen hat die Strafkammer die Tatbestandsmerkmale der Untreue nach der äußeren und der inneren Tatseite rechtlich fehlerfrei festgestellt.
b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges ist in beiden Fällen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer dadurch, dass er anstelle des Kaltgewichts das Warmgewicht der Schlachtschweine in die Berechnungsunterlagen eintrug, die den Angestellten der Auszahlungsstelle zur Auszahlung vorzulegen waren und vorgelegt wurden, diese Angestellten getäuscht und in ihnen den Irrtum erregt, die Eintragungen bedeuteten das um etwa ein Zehntel vom Hundert geringere Kaltgewicht. Sie haben dementsprechend zum Schaden der Firma zu hohe Beträge an die Lieferanten ausgezahlt. Ob der Angeklagte den falschen Berechnungsunterlagen auch die Wiegekarten beigeftigt hat, und ob die Angestellten der Auszahlungsstelle bei der gebotenen gehörigen Prüfung aus ihnen das Fehlen eines Abzugs vom Warmgewicht hätten bemerken müssen, ist unerheblich. Selbst grobe Fahrlässigkeit des Getäuschten schließt die Annahme einer Täuschung im Sinne des § 263 StGB nicht aus.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der Untreue mit dem Betrug. Im Gegensatz zu dem in BGHSt 6, 67 entschiedenen Fall hat der Angeklagte nicht die durch den Betrug erlangten Beträge erst nachträglich veruntreut. Der Angeklagte stand schon bei Vornahme der Täuschung in einem Treueverhältnis zu der Firma, deren Angestellte er täuschte. Seine Untreue begann vor dem Betrug bereits damit, dass er in die Berechnungsunterlagen anstelle des Kaltgewichts das höhere Warmgewicht eintrug. Der Angeklagte hat hiernach die Tatbestandsmerkmale beider Straftaten, zum mindesten teilweise, durch die gleichen Ausführungshandlungen verwirklicht (vgl. BGHSt 8, 255, 260).
d) Was die Revision im Übrigen gegen den Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
e) Auch die Einwendungen gegen die Strafhöhe sind, soweit sie sich nicht unzulässigerweise gegen das tatrichterliche Ermessen wenden, offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Siemer | Kersting |