Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 30/94
Datum
15.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen wegen Vergewaltigung ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Tragung der Rechtsmittelkosten sowie der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Das Rügenbild gab keinen Anlass zur Änderung der Verurteilung aus § 176 Abs. 1 StGB, und der Wegfall einer Verurteilung nach § 176 Abs. 5 StGB führte nicht zur Änderung der Urteilsformel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keinen darlegbaren, entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigt.

2

Über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin kann das Revisionsgericht den Beschwerdeführer als Verurteilten gemäß den prozessualen Vorschriften zur Tragung verpflichten.

3

Der Wegfall einer Verurteilung nach einer bestimmten Strafnorm verpflichtet das Revisionsgericht nicht zwingend, die Urteilsformel zu ändern, sofern andere Verurteilungen in der Rechtsfolge bestehen bleiben.

4

Hinweise oder Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Unzutrefflichkeit einzelner Tatbestandsqualifikationen begründen allein keinen automatischen Änderungszwang der Urteilsformel durch den Senat.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 28. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 15. Februar 1994 in der Strafsache gegen Wolfgang Michael Gr██ geboren am ██ 1951 in ███ ████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. Februar 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. Juni 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dass die Verurteilung aus § 176 Abs. 5 StGB entfallen muss, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nötigt den Senat nicht dazu, die Formel des angefochtenen Urteils abzuändern. Bei der Verurteilung aus § 176 Abs. 1 StGB verbleibt es.

HorstkotteLaufhütteSchäfer
HarmsNack