Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 30/94
- Datum
- 15.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keinen darlegbaren, entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigt.
Über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin kann das Revisionsgericht den Beschwerdeführer als Verurteilten gemäß den prozessualen Vorschriften zur Tragung verpflichten.
Der Wegfall einer Verurteilung nach einer bestimmten Strafnorm verpflichtet das Revisionsgericht nicht zwingend, die Urteilsformel zu ändern, sofern andere Verurteilungen in der Rechtsfolge bestehen bleiben.
Hinweise oder Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Unzutrefflichkeit einzelner Tatbestandsqualifikationen begründen allein keinen automatischen Änderungszwang der Urteilsformel durch den Senat.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 28. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Februar 1994 in der Strafsache gegen Wolfgang Michael Gr██ geboren am ██ 1951 in ███ ████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. Februar 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. Juni 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dass die Verurteilung aus § 176 Abs. 5 StGB entfallen muss, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nötigt den Senat nicht dazu, die Formel des angefochtenen Urteils abzuändern. Bei der Verurteilung aus § 176 Abs. 1 StGB verbleibt es.
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