Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafaussprechens wegen unzureichender Strafzumessung bei Pädophilie

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 308/98
Datum
07.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; seine Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hob den Strafaussprech auf, weil das Landgericht nicht erkennbar die bei der Schuldfähigkeit berücksichtigte seelische Abartigkeit (Pädophilie) in der Strafzumessung ausreichend gewürdigt hat. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung und Entscheidung über die Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die bereits zur Milderung des Strafrahmens wegen verminderter Steuerungsfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geführt haben.

2

Leidet der Täter unter einer seelischen Abartigkeit, die seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, relativiert dies das Gewicht einschlägiger Vorstrafen bei der Bemessung der Hauptstrafe.

3

Erwägt der Tatrichter nicht erkennbar alle wesentlichen für eine mildere Strafe sprechenden Gesichtspunkte, ist der Strafauspruch aufzuheben und die Strafe neu zu bemessen.

4

Bei der Neubemessung ist zu berücksichtigen, ob durch die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine spezialpräventive Wirkung erreicht wird, die die Höhe der Freiheitsstrafe beeinflussen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 12. Februar 1998

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. Juli 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. Juli 1998

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Februar 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaussprach aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge zum Schuldspruch und zum Maßregelaussprach keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, hat der Strafaussprach keinen Bestand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der mehrfach einschlägig vorbestrafte 70-jährige Angeklagte, der aufgrund einer schweren seelischen Abartigkeit in Form einer Pädophilie zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, einem neunjährigen Mädchen zunächst an die bedeckte und nachdem es auf Weisung den Pullover ausgezogen hatte – an die unbedeckte Brust sowie an das unbedeckte Geschlechtsteil gefasst. Danach beendete er die sexuellen Handlungen aus eigenem Entschluss.

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht einen minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB verneint und den nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung innerhalb dieses Rahmens hat es eine Vielzahl von strafmildernden Umständen genannt: Der Angeklagte war geständig und hat damit dem Kind eine Aussage in der Hauptverhandlung erspart. Er hat die Tat bereut. Es handelte sich um eine einmalige Verfehlung, die zudem von kurzer Dauer war und vom Angeklagten aus freiem Entschluss beendet wurde. Physische oder psychische Beeinträchtigungen des Opfers hat die Jugendschutzkammer nicht feststellen können. Der Angeklagte ist aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und zahlreicher Krankheiten in sehr hohem Maße haftempfindlich. Gleichwohl hat das Landgericht unter Hinweis darauf, dass auch die Verbüßung von langjährigen Haftstrafen wegen gleichartiger Taten den Angeklagten nicht von der Begehung der hier abzuurteilenden sexuellen Handlung abgehalten hat, zu ähnlich liegenden Sachverhalten, die dem Senat als Revisionsgericht bekannt geworden sind, eine sehr hohe Strafe verhängt.

Diese Strafe wäre allenfalls hinnehmbar, wenn das Landgericht sämtliche wesentlichen für eine mildere Strafe sprechenden Gesichtspunkte erwogen hätte. Dies ist indes nicht der Fall, denn der Tatrichter hat nicht erkennbar bedacht, dass die Umstände, die zur Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geführt haben – hier die beim Angeklagten festgestellte Pädophilie –, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne – wenn auch eingeschränkt – ebenfalls zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 50 Strafrahmenbemessung 2 m.w.N.).

Leidet der Täter wie vom Landgericht für den Angeklagten aufgrund zweier psychiatrischer Gutachten festgestellt – unter einer von der Norm abweichenden sexuellen Präferenz, die ihn in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert hat, dass sein Hemmungsvermögen in Bezug auf strafrechtliches Sexualverhalten erheblich herabgesetzt ist (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 23), so relativiert dieser Umstand auch das Gewicht einschlägiger Vorstrafen.

Die Strafe ist deshalb neu zu bemessen. Der neue Tatrichter wird auf der Basis der aufrechterhaltenen Feststellungen mit zu erwägen haben, dass eine spezialpräventive Einwirkung auf den Angeklagten auch durch Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gewährleistet wird.

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