Treffer
BGH Urteil

Revisionserfolg: Aufhebung mangelhafter Feststellungen zum Gesamtvorsatz und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 308/86
Datum
26.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des Landgerichts Bückeburg insoweit, als es drei Angeklagte betrifft. Streitpunkt war, ob die Urteilsgründe den angenommenen Gesamtvorsatz hinreichend ausweisen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Gründe nur pauschale Formulierungen enthielten und keinen spezifischen Feststellungsgehalt zum gemeinsamen Vorsatz ergaben. Damit sind die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Taten nicht ausreichend dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der in einer Verurteilung vorausgesetzte Gesamtvorsatz ist in den Urteilsgründen konkret darzulegen; bloße pauschale Formulierungen genügen nicht.

2

Urteilsgründe müssen den für eine Verurteilung erheblichen Tat- und Vorsatzbereich so feststellen, dass Nachvollziehbarkeit und Prüfungsfähigkeit durch die Revision gewährleistet sind.

3

Fehlen tragende Feststellungen zum Vorsatz, so ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Das Revisionsgericht darf eine Verurteilung nicht aufrechterhalten, wenn die Begründung keine eindeutigen Feststellungen zum gemeinschaftlichen Tatplan enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 14. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen █ wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

den Angeklagten ██ (Rechtsanwalt ████) für █████, den Angeklagten ██████ (Rechtsanwalt ███████) für ████████, den Angeklagten █████████ (Rechtsanwalt ██████████) für ███████████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 14. März 1986, soweit es die Angeklagten ██, ██████ und █████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt schon deswegen durch, weil bei keinem der Angeklagten der angenommene Gesamtvorsatz in den Urteilsgründen ausgewiesen ist.

Hierzu heißt es jeweils nur, dass der Angeklagte von vornherein vorhatte, „entsprechend tätig zu werden“ (UA S. 26), oder „sich durch Diebstähle – welcher Art auch immer – Geldmittel zu verschaffen“ (UA S. 27) oder „Straftaten der geschilderten Art zu begehen“ (UA S. 27).

Das reicht nicht aus.

SchusterHorstkotteNiepel
HerrmannRebitzki