Revisionserfolg: Aufhebung mangelhafter Feststellungen zum Gesamtvorsatz und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 308/86
- Datum
- 26.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der in einer Verurteilung vorausgesetzte Gesamtvorsatz ist in den Urteilsgründen konkret darzulegen; bloße pauschale Formulierungen genügen nicht.
Urteilsgründe müssen den für eine Verurteilung erheblichen Tat- und Vorsatzbereich so feststellen, dass Nachvollziehbarkeit und Prüfungsfähigkeit durch die Revision gewährleistet sind.
Fehlen tragende Feststellungen zum Vorsatz, so ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht darf eine Verurteilung nicht aufrechterhalten, wenn die Begründung keine eindeutigen Feststellungen zum gemeinschaftlichen Tatplan enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 14. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen █ wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
den Angeklagten ██ (Rechtsanwalt ████) für █████, den Angeklagten ██████ (Rechtsanwalt ███████) für ████████, den Angeklagten █████████ (Rechtsanwalt ██████████) für ███████████ als Verteidiger,
Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 14. März 1986, soweit es die Angeklagten ██, ██████ und █████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt schon deswegen durch, weil bei keinem der Angeklagten der angenommene Gesamtvorsatz in den Urteilsgründen ausgewiesen ist.
Hierzu heißt es jeweils nur, dass der Angeklagte von vornherein vorhatte, „entsprechend tätig zu werden“ (UA S. 26), oder „sich durch Diebstähle – welcher Art auch immer – Geldmittel zu verschaffen“ (UA S. 27) oder „Straftaten der geschilderten Art zu begehen“ (UA S. 27).
Das reicht nicht aus.
| Schuster | Horstkotte | Niepel | |||
| Herrmann | Rebitzki |