Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Mordes (Drosseln) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 308/84
Datum
10.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Mordes durch Drosseln ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet: Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet und auch die Sachrügen führen nicht zum Erfolg. Die Verurteilung stützt sich auf frühere Geständnisse und weitere Beweismittel; zeitliche Feststellungen sind mit den Tatsachen vereinbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerügten Verfahrensmängel offensichtlich unbegründet sind.

2

Der Revisionssenat kann zur Beurteilung von Zulässigkeit und Begründetheit von Rügen auf die zugestellten Ausführungen des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) Bezug nehmen.

3

Eine Verurteilung wegen Tötung durch Drosseln kann tragfähig auf früheren Geständnissen des Angeklagten in Verbindung mit weiteren Beweismitteln beruhen; die Beweiswürdigung des Tatrichters ist revisionsrechtlich nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.

4

Zeitangaben in den Urteilsgründen sind mit den getroffenen Feststellungen zu vereinbaren; die Überprüfung zeitlicher Einlassungen ist revisionsrechtlich nur bei erkennbaren Rechtsfehlern zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. September 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Reparaturschlosser Roland ██ aus Be__, dort geboren am ███████████ 1957, zur Zeit in Haft,

2. den Einzelhandelskaufmann Michael ███ aus Be__, geboren am ███ 1944 in ███ zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Sitzung, Richter am Landgericht █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ████ für den Angeklagten ████ Rechtsanwalt █████ aus █████ für den Angeklagten ████ als Verteidiger,

█████████████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 1983 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Revisionen beider Angeklagter haben keinen Erfolg.

1. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Hierzu nimmt der Senat auf die Ausführungen in den zugestellten Anträgen des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) vom 3. Mai 1984 Bezug. Soweit darin einzelne Rügen für unzulässig gehalten werden, sind sie jedenfalls offensichtlich unbegründet.

2. Auch die Sachbeschwerden haben keinen Erfolg.

Das Landgericht ist auf Grund früherer Geständnisse des Angeklagten ██ und weiterer Beweismittel auf rechtsfehlerfreie Weise zu der Überzeugung gelangt, dass dieser Angeklagte den Tod der Frau ██ ████ durch Drosseln herbeigeführt hat. Die Strafkammer hat anschließend auf Einlassung des Angeklagten ████ hin – lediglich geprüft, ob es ausgeschlossen war, dass der Tod bereits wenige Minuten nach dem Drosseln eintrat. Hiermit hat sich das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Die Zeitangaben in den Urteilsgründen sind mit den getroffenen Feststellungen vereinbar.

Die Nachprüfung auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene allgemeine Sachrüge hin lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannHerrmannHorstkotte
FuhrmannRebitzki