BGH: Vergewaltigungsurteile bestätigt; §174a StGB mangels Anvertrauung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 308/82
- Datum
- 02.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schlaf ist als "tiefgreifende Bewusstseinsstörung" im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen, sodass sexuelle Handlungen an schlafenden Personen die Widerstandsunfähigkeit erfüllen können.
§ 174a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Verwahrte dem Täter tatsächlich zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist; eine bloße Amtsstellung oder dienstliche Nähe genügt nicht.
Die Nichtvereidigung eines Zeugen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter aufgrund eines hinreichenden Beteiligungsverdachts nach § 60 Nr. 2 StPO von der Vereidigung absieht; ein solcher Verdacht schließt die Annahme der Glaubhaftigkeit nicht aus.
Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn die konkrete Situation unwiederholbar ist oder die beantragten weiteren Beweismittel keine Aussicht auf entscheidungserhebliche Aufklärung bieten.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 31. August 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
██ den Polizeibeamten Erwin 1. aus ███, geboren am █████████████ in KC) (Rumänien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
██ den Polizeibeamten Wilfried 2. aus ████, geboren █████████ 1949 in HO), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Fuhrmann, Dr. Niepel,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███ und Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ███,
Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ██████ ██,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und █████████ wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 31. August 1981
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind:
der Angeklagte ███ der Vergewaltigung, der Angeklagte █████████████ des sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen und der Vergewaltigung,
b) in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
2. Zur Entscheidung über die Strafen und die Kosten der Rechtsmittel wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer behördlich Verwahrten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten █████████ wegen sexuellen Missbrauchs einer behördlich Verwahrten in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen und weiterhin wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer behördlich Verwahrten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten haben nur zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Verfahrensrügen des Angeklagten ███
a) Die Nichtvereidigung der Zeugen ████ und ████ enthält keinen Rechtsverstoß.
Im Rahmen seines Ermessens hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei einen Beteiligungsverdacht gem. § 60 Nr. 2 StPO gegen diese Zeugen angenommen, die als wachhabende Beamte zugegen waren, als ihr Kollege, der Angeklagte █████████, überraschend der polizeilich verwahrten, schlafenden Frau das „T-Shirt“ hochschob und mit der Hand über die nackten Brüste strich.
Ein Beteiligungsverdacht nach § 60 Nr. 2 StPO schließt nicht aus, dass der Tatrichter den betreffenden Zeugen glaubt (BGHSt 10, 65, 70; BGH Urteil vom 15. September 1970 – 1 StR 409/70, bei Dallinger MDR 1971, 17).
Auch eine teilweise Vereidigung dieser Zeugen kam nicht in Betracht. Die erste Tat und die etwa eine Stunde später begangene gemeinschaftliche Vergewaltigung desselben Opfers stehen in einem engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang.
b) Den Antrag auf Rekonstruktion des Tatgeschehens durfte das Landgericht wegen der Unwiederholbarkeit der konkreten Tatsituation ablehnen.
c) Auch die Rüge, das Landgericht habe Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Hinzuziehung weiterer Sachverständiger zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin ███████ zu Unrecht abgelehnt und dabei seine Aufklärungspflicht verletzt, bleibt ohne Erfolg. Insbesondere ist die vom Tatrichter angenommene Sachkunde des gehörten Sachverständigen, eines erfahrenen Psychologen und Mediziners, zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen weder durch das Vorbringen in den Beweisanträgen noch durch Wahrunterstellungen erschüttert; überlegene Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen sind weder dargetan noch ersichtlich.
d) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
2. Verfahrensrügen des Angeklagten █████████
a) Die behaupteten Verfahrensverstöße bei der Vereidigung oder Nichtvereidigung von Zeugen und der behauptete Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO liegen nach der Sitzungsniederschrift nicht vor. Die beanstandeten Protokollteile sind von beiden Urkundspersonen unterschrieben und beweisen nach § 274 StPO das Gegenteil der Revisionsbehauptungen. Dass der Vorsitzende die von seiner Hand stammenden Korrekturen ohne Billigung durch den Protokollführer angebracht hätte, trifft nach den dienstlichen Erklärungen der Urkundspersonen nicht zu.
b) Der Tatrichter hat trotz Wahrunterstellungen in der Hauptverhandlung im Urteil Bedeutungslosigkeit der betreffenden Beweisbehauptungen angenommen, ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis zu geben. Ein solcher Hinweis ist indessen regelmäßig nicht geboten (BGH GA 1972, 272; BGH NStZ 1981, 96). Ein Ausnahmefall, wie ihn der 2. Strafsenat in BGHSt 30, 383 angenommen hat, liegt hier nicht vor.
c) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachbeschwerden
1. Die Verurteilungen des Angeklagten █████████ wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen und beider Angeklagten wegen Vergewaltigung halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Zu Recht hat das Landgericht auch § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewendet. Der Schlaf ist eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Schönke/ Schröder/Lenckner § 179 Rdn. 4 und 6; Dreher/Tröndle § 179 Rdn. 5; Lackner § 179 Rdn. 3 a; Maurach/Schroeder BT I S. 160). Entgegen den Ausführungen der Revision lässt sich aus § 20 StGB nichts anderes herleiten.
Die Feststellungen zur gemeinschaftlichen Vergewaltigung weisen das Merkmal der Gewaltanwendung einwandfrei aus (UA S. 16).
2. Dagegen haben die Verurteilungen nach § 174a Abs. 1 Nr. 2 StGB keinen Bestand. Zwar ist das Merkmal des Missbrauchs der Amtsstellung zweifelsfrei erfüllt. Das neue Recht verlangt jedoch im Gegensatz zu § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. außerdem, dass der Gefangene oder Verwahrte dem Täter zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist. Daran fehlt es hier. Die Angeklagten hatten mit der Zeugin dienstlich nichts zu tun. Als diese eingeliefert wurde, war der Dienst der Angeklagten seit geraumer Zeit beendet. Die Angeklagten waren unter keinem Gesichtspunkt befugt, sich mit der Verwahrten zu befassen. Der Diensthabende hatte das sogar ausdrücklich untersagt (UA S. 11). Unter diesen Umständen war die Zeugin den Angeklagten i. S. des § 174a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht „anvertraut“. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch geändert.
3. Diese Änderung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen beide Angeklagten.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung beider Revisionen beantragt.
| Fleischmann | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schuster | Niepel |