Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung eines Hilfsbeweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 30/86
- Datum
- 28.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist nach seinem Wortlaut auszulegen; aus einer Formulierung, wonach eine Zeugin über in der Wohnung beobachtete Vorgänge berichten soll, folgt nicht ohne Weiteres die Ungeeignetheit der Zeugin.
Das Gericht darf einen Zeugen nicht pauschal als völlig ungeeignet zurückweisen, ohne den konkreten Umfang und die mögliche Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugin zu prüfen.
Verstößt die Zurückweisung eines substantiellen Beweisantrags infolge fehlerhafter Auslegung gegen prozessuale Anforderungen, kann dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigen.
Die Revision wegen Verfahrensrüge ist begründet, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags auf einer unzutreffenden Auslegung beruht und die Beweisaufnahme für die Entscheidung erheblich sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Oktober 1985
Rubrum
5 StR 30/86 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Cc CS aus █████, Mahmoud, geboren am ██████ 1947 in ███████ (Libanon), wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1985, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
Nach einem Hilfsbeweisantrag des Verteidigers sollte die Zeugin MC zu der Beweisbehauptung gehört werden, sie sei die Person, die sich beim Eintreffen des Angeklagten und des Zeugen BC in der Wohnung ████████ Straße aufgehalten habe; die Zeugin, die der Angeklagte daß der sollte ferner bekunden, Angeklagte ihrem Freund RC 150,-- DM als Bezahlung für eine Waschmaschine, hingegen keinen Schlüssel ausgehändigt habe, daß der Zeuge BC während der Anwesenheit des Angeklagten nicht aus der Wohnung gegangen sei, daß während dieser Zeit niemand Heroin eingenommen habe und daß keine andere Person zugegen gewesen sei.
Das Landgericht hat die Zeugin MC als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen: „Die Zeugin M hat sich angeblich in der Wohnung aufgehalten. Das konnte sie in einem anderen Raum tun, ohne die Gespräche oder sonstigen Vorgänge zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen BC zu verfolgen. Soweit, daß die Zeugin MC bei den Begegnungen des Angeklagten mit dem Zeugen BC anwesend gewesen ist, geht die Beweisbehauptung nicht“ (UA S. █████████).
Mit dieser Auslegung ist die Strafkammer dem Beweisantrag nicht gerecht geworden. Der Wortlaut des Beweisantrages ergab, daß die Zeugin MC über Vorgänge berichten sollte, die sie in der Wohnung beobachtet hatte.
Angesichts der mit dem angefochtenen Urteil verhängten Strafe ist eine Zurückverweisung an das Schöffengericht angezeigt.
| Horstkotte | Herrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |