Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Schuldspruchs wegen gemeinschaftlichen Betrugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 30/84
- Datum
- 09.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei durch Täuschung bewirkter Stundung begründet sich ein Vermögensschaden nur insoweit, als die Stundung die Erfüllung einer bis dahin noch realisierbaren Forderung hinausschiebt oder deren Werterhalt in erhöhtem Maße gefährdet.
Kann die Forderung zum Zeitpunkt der Stundung bereits so gefährdet oder wertlos gewesen sein, dass ein weiterer Wertverlust nicht möglich ist, vermag die Täuschung keinen zusätzlichen Vermögensschaden zu bewirken.
Fehlen in den Urteilsgründen notwendige Feststellungen zur Realisierbarkeit der Forderung zum Tatzeitpunkt, sind diese Feststellungen für die Begründung eines Betrugsschadens unerlässlich; ohne sie ist der Schuldspruch wegen Betrugs nicht tragfähig.
Die Aufhebung eines Schuldspruchs führt zur Aufhebung der darauf gestützten Einzel- und Gesamtstrafen; bei innerem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe sind auch damit zusammenhängende weitere Strafaussprüche aufzuheben.
Nach § 357 StPO ist ein Urteil insoweit auch gegenüber einem Mitangeklagten aufzuheben, der keine Revision eingelegt hat, wenn die Aufhebung des Schuldspruchs dies erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 9. September 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Hermann █████, geboren am ███ ██ 1916 in ███,
2. den Kaufmann Gerd █████, geboren am ███ ██ ████, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung am 28. Februar 1984 zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 9. September 1983, soweit es die Angeklagten █████ und Hermann █████ betrifft,
a) im Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil der ███████ KG (B IV 6 der Urteilsgründe),
b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten █████ zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ██████ unbegründet ist und der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung der rechtlichen Nachprüfung standhält, kann die Verurteilung des Beschwerdeführers █████ wegen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil der ███ KG (B IV 6 der Urteilsgründe, UA S. 32 bis 37) nicht bestehen bleiben.
Der Tatrichter nimmt an, dass die ████ KG einen Vermögensschaden von 110.000 DM erlitten habe (UA S. 37, 57; 63). Diesen Schadensumfang leitet der Tatrichter aus folgenden Erwägungen her: Die ██████ KG hatte gegen die █████ KG eine Forderung über insgesamt 150.000 DM aus drei am 12., 19. und 26. Februar 1979 fälligen Wechseln. Durch die Vorspiegelung, sie könnten der ████ KG ausreichende Sicherheiten verschaffen, bewirkten die Angeklagten Hermann █████ und █████, dass der Zeuge ████ nach Entgegennahme einer Teilzahlung von 27.000 DM über die Restforderung von 123.000 DM drei neue, auf die ███ KG gezogene Wechsel ausstellte, also die Restforderung stundete. Die Wechsel wurden infolge des Zusammenbruchs der █████ KG nicht eingelöst; die Verwertung der Sicherheiten erbrachte nur einen Erlös von 13.000 DM.
Die durch Täuschung über die Sicherheiten erlangte Stundung begründete einen Vermögensschaden nur in der Höhe, in der die ███ KG die Erfüllung einer bis dahin realisierbaren Forderung hinausschob und dadurch vereitelte oder in höherem Maße als zuvor gefährdete. War dagegen die Forderung schon zur Zeit der Stundung derart gefährdet, dass sie nicht mehr an Wert verlieren konnte, so vermochte die Täuschung keinen Vermögensschaden mehr zu bewirken (BGHSt 1, 262, 264).
Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang die Forderung der ███████ KG am 12., 19. und 26. Februar 1979 noch realisierbar war. Angesichts der sich zu Beginn des Jahres 1979 anbahnenden Zahlungsunfähigkeit der █████ KG waren solche Ausführungen unentbehrlich.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil der ██████ KG führt zugleich zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe; wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe hat der Senat auch die weitere Einzelstrafe gegen den Beschwerdeführer ███████ aufgehoben.
Nach § 357 StPO war das Urteil im Schuldspruch im Fall B IV der Urteilsgründe sowie in sämtlichen Strafaussprüchen auch insoweit aufzuheben, als es den Angeklagten Hermann █████ betrifft, der keine Revision eingelegt hat.
| Führmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |