Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unterbliebener Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 307/99
- Datum
- 30.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Sucht/Abhängigkeit des Täters und der Begehung der Straftaten sowie eine hinreichende Aussicht auf therapeutischen Erfolg voraus.
Die Zurückweisung einer Maßregel nach § 64 StGB mit der Begründung, es fehle an einer hinreichend konkreten Aussicht auf Behandlungserfolg, ist nur zulässig, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte das Fehlen solcher Erfolgsaussichten tragen; allgemeine Zweifel genügen nicht.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten hat der Tatrichter zu prüfen, ob die erforderlichen Therapiemaßnahmen (z. B. Methadon-Substitution) unter den zu erwartenden Vollzugsbedingungen gewährleistet werden können.
Wird eine Anordnung nach § 64 StGB trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unterlassen, ist das Urteil insoweit nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Februar 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 1999
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen und des Betruges in drei Fällen schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf vollendeten und sieben versuchten Fällen des Wohnungseinbruchdiebstahls sowie wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten bleibt, den Schuldspruch betreffend, erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt die Urteilsformel dahin klar, dass der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich bezeichnet wird (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Zum Rechtsfolgenausspruch führt die Revision wegen der unterbliebenen Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB mit der Sachrüge zur Urteilsaufhebung (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; dazu Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 64 Rdn. 13 m.N.). Im Übrigen bleibt die Revision indes auch zum Strafausspruch ohne Erfolg. Dass sich ein Maßregelausspruch nach § 64 StGB, dessen Anordnung das Landgericht mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt hat, auf die Einzel- oder Gesamtstrafenbemessung mildernd hätte auswirken können, schließt der Senat aus.
Mit der Erwägung des Landgerichts, ein „zwingender Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und Straftatbegehung“ könne nicht festgestellt werden (UA S. 13), durfte eine Maßregel nach § 64 StGB nicht abgelehnt werden. Die Annahme, die Taten des Angeklagten gingen nicht mit Sicherheit auf einen Hang im Sinne des § 64 StGB zurück, steht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Danach leidet der Angeklagte an einer langjährigen Heroinsucht, beging die Taten zu deren Befriedigung und hörte damit nach Beginn einer Methadon-Substitution allmählich auf. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht, maßgeblich gestützt auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen, lediglich gewisse Zweifel an einer — für eine Maßregel nach § 64 StGB nicht erforderlichen — erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Ausdruck gebracht. Den aufgrund der getroffenen Feststellungen außer Frage stehenden Zusammenhang zwischen Drogensucht und Tatbegehung hat es hingegen nicht in Zweifel gezogen, es hat vielmehr ausdrücklich einen „Suchtdruck“ als „Anlass zur Begehung der Straftaten“ festgestellt (UA S. 10).
Die weitere Erwägung des Landgerichts, ungeachtet der freiwillig begonnenen Methadon-Substitution fehle es bei dem Angeklagten an der erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges durch eine Unterbringung nach § 64 StGB, ist für sich allein zur Ablehnung der Maßregel nicht tragfähig. Es mag sein, versteht sich aber nicht ohne weiteres von selbst, dass bei dem bislang therapieresistenten — nunmehr aber offenbar therapiemotivierten — Angeklagten eine stationäre Therapie letztlich ohne konkrete Erfolgsaussicht wäre. Der neue Tatrichter wird zudem zu prüfen haben, ob die vom Sachverständigen für erfolgversprechend erachtete Methadon-Substitution in der Haftanstalt zu gewährleisten ist.
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