Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Vertretung durch Sozius bei Abwesenheit des bestellten Verteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 307/97
Datum
07.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten. Zur Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO stellt der Senat fest, dass die Vertretung durch den Sozius des bestellten Verteidigers wirksam war und keine Gehörsverletzung vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie in der Sache keinen Erfolg hat.

2

Die Bevollmächtigung eines Verteidigers bedarf keiner besonderen Form; sein Auftreten und sein Verhalten in der Hauptverhandlung lassen die Erteilung der Verteidigungsvollmacht vermuten.

3

Die vorübergehende Abwesenheit des gerichtlich bestellten Verteidigers begründet nicht automatisch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern eine wirksame Vertretung durch einen anwesenden Verteidiger erfolgt und vom Angeklagten gebilligt wird.

4

Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 338 Nr. 5 StPO) kann als verwirkt oder unbegründet zurückgewiesen werden, wenn keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt und eine effektive Verteidigung sichergestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 5 StR 307/97 BESCHLUSS vom 7. Juli 1997 in der Strafsache gegen ███ Mehmet Salih aus [REDACTED], geboren am ████████ 1957 in [REDACTED] (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO, die der Generalbundesanwalt zutreffend für verwirkt hält, bemerkt der Senat ergänzend:

Soweit der gerichtlich bestellte Verteidiger Rechtsanwalt ██ am vorletzten Verhandlungstag teilweise und am letzten Verhandlungstag vollständig nicht an der Verhandlung teilgenommen hatte, war der Angeklagte durch Rechtsanwalt v. ████████, den Sozius von Rechtsanwalt █████, verteidigt. Die Verteidigung durch Rechtsanwalt v. ██████ war ersichtlich mit Rechtsanwalt ██ abgestimmt und vom Angeklagten gebilligt.

Die Bevollmächtigung eines Verteidigers bedarf keiner bestimmten Form; das Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung lässt vermuten, dass ihm Verteidigungsvollmacht erteilt worden ist (Laufhütte in KK 3. Aufl. Rdn. 2 vor § 137). Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nicht nur die Anwesenheit von Rechtsanwalt v. ████ als Verteidiger, sie weist auch aus, dass am vorletzten Verhandlungstag "der Verteidiger" auf die Vereidigung des zuvor vernommenen Zeugen ██████ "verzichtet" hatte.

Zu diesem Zeitpunkt hatte sich Rechtsanwalt ██ – seinem insoweit mit der Sitzungsniederschrift übereinstimmenden Vortrag aus der Hauptverhandlung zufolge – entfernt, so dass die Verzichtserklärung nur von Rechtsanwalt v. ████████ abgegeben worden sein kann.

Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, dass Rechtsanwalt v. ████████████████ bei der von ihm und von Rechtsanwalt ██████ abgegebenen Erklärung als Verteidiger aufgetreten ist und der Vermerk des Vorsitzenden, Rechtsanwalt v. ███ habe durch Erklärungen deutlich gemacht, als Verteidiger aufzutreten, zutreffend ist.

Die der Rüge zugrundeliegende Verfahrenssituation beruhte erkennbar darauf, dass der Tatrichter dem Wunsch des bestellten Verteidigers nachkam, sich während der Hauptverhandlung zu entfernen und einen anderen Termin wahrzunehmen. Das Revisionsvorbringen mag dem Tatrichter Anlass dazu geben, künftig darauf zu achten, dass der gerichtlich bestellte Verteidiger die Verteidigung uneingeschränkt führt.

LaufhütteNackGerhardt
HagerPfister

Zitiert von (2)