Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Ablehnung der Unterbringung nach §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 307/94
Datum
20.06.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Vergewaltigung, das ihn zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilte und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB ablehnte. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf, weil die Ablehnung der Maßregel nicht tragfähig begründet wurde. Insbesondere ist zu beachten, dass die verhängte Freiheitsstrafe den Verbleib in der Therapie unmöglich macht. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über Rechtsfolgen und Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist nicht tragfähig nur deshalb, weil der Betroffene gegenwärtig in einer Therapieeinrichtung abstinent lebt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe den weiteren Verbleib in der Therapie ausschließt.

2

Ist nicht auszuschließen, dass ein Maßregelausspruch nach § 64 StGB die Strafzumessung gemindert hätte, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, während der Rechtsfolgenausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen wird.

4

Bei der erneuten Strafzumessung hat der Tatrichter die nach der Tat eingetretene positive Entwicklung des Täters gebührend zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 20. Juni 1994 in der Strafsache gegen Kurt Heinz ███ aus Bo, dort geboren am ████ 1949, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **20. Juni 1994

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft (§ 349 Abs. 2 StPO). Das angefochtene Urteil hält jedoch im Rechtsfolgenausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB trotz der stichtigen Alkoholabhängigkeit des Angeklagten (UA S. 12) abgelehnt. Die Anordnung der Maßregel sei kontraindiziert, weil der Angeklagte bei der Therapieeinrichtung Synanon alkoholabstinent lebe und dort einen Lebensinhalt gefunden habe (UA S. 16/17).

Diese Begründung trägt die Ablehnung des § 64 StGB nicht, da der Verbleib des Angeklagten in der Therapie bei Synanon durch die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren gerade unmöglich gemacht wird.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich ein Maßregelausspruch mindernd bei der Bemessung der Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb ebenfalls nicht bestehenbleiben.

Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung die besonders positive Entwicklung des Angeklagten nach der hier abgeurteilten Tat zu würdigen haben.

LaufhütteHarmsBasdorf
SchaferHager