Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Diebstahlsurteil verworfen – Schuldspruch und Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 307/86
Datum
23.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg wegen Diebstahls. Streitfragen betrafen die tatrichterliche Würdigung, insbesondere ob die Wegnahme und spätere Benutzung einer Scheckkarte übersehen wurde, sowie die Strafzumessung im Lichte der aufgehobenen Vorschrift des § 48 StGB. Der BGH verwirft die Revision: Die relevanten Umstände wurden vom Tatrichter berücksichtigt, es liegen keine durchgreifenden Rechtsfehler bei der Strafzumessung vor, und § 48 StGB hat die Bemessung nicht beeinflusst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof prüft tatrichterliche Feststellungen auf sachlich-rechtliche Fehler; eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Umstände übersehen oder rechtsfehlerhaft gewürdigt wurden.

2

Eine Revision ist nicht begründet allein durch die Möglichkeit einer abweichenden Tatsachenbewertung, wenn der Tatrichter die relevanten Umstände hervorgehoben und sachgerecht bewertet hat.

3

Die Strafzumessung ist nur bei Vorliegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers zu beanstanden; bloße Zweifel an der Angemessenheit genügen nicht zur Aufhebung.

4

Das Revisionsgericht kann feststellen, dass die Aufhebung oder Änderung einer früheren Strafzumessungsnorm (z. B. § 48 StGB) die im Einzelfall getroffene Strafbemessung nicht beeinflusst hat; in diesem Fall bleibt die Strafe bestehen.

5

Wird die Revision verworfen, trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 17. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Heinz aus ███, geboren am █ (1946) in ████ (Landkreis █████), wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 17. Februar 1986 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Dass der Angeklagte die Wegnahme einer Scheckkarte durch seinen Mittäter zunächst nicht bemerkt und von der anschließenden Benutzung dieser Karte erst nachträglich Kenntnis erlangt hat, ist vom Tatrichter nicht übersehen, sondern hervorgehoben worden (UA S. 5, 6).

2. Die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe weist ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen ausschließen, dass die mit Wirkung vom 1. Mai 1986 aufgehobene Vorschrift des § 48 StGB Einfluss auf die Bemessung der Einzelstrafen gehabt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HorstkotteHerrmannRebitzki
SchusterDr. Niepel