Revision gegen Diebstahlsurteil verworfen – Schuldspruch und Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 307/86
- Datum
- 23.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof prüft tatrichterliche Feststellungen auf sachlich-rechtliche Fehler; eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Umstände übersehen oder rechtsfehlerhaft gewürdigt wurden.
Eine Revision ist nicht begründet allein durch die Möglichkeit einer abweichenden Tatsachenbewertung, wenn der Tatrichter die relevanten Umstände hervorgehoben und sachgerecht bewertet hat.
Die Strafzumessung ist nur bei Vorliegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers zu beanstanden; bloße Zweifel an der Angemessenheit genügen nicht zur Aufhebung.
Das Revisionsgericht kann feststellen, dass die Aufhebung oder Änderung einer früheren Strafzumessungsnorm (z. B. § 48 StGB) die im Einzelfall getroffene Strafbemessung nicht beeinflusst hat; in diesem Fall bleibt die Strafe bestehen.
Wird die Revision verworfen, trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 17. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Heinz aus ███, geboren am █ (1946) in ████ (Landkreis █████), wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 17. Februar 1986 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Dass der Angeklagte die Wegnahme einer Scheckkarte durch seinen Mittäter zunächst nicht bemerkt und von der anschließenden Benutzung dieser Karte erst nachträglich Kenntnis erlangt hat, ist vom Tatrichter nicht übersehen, sondern hervorgehoben worden (UA S. 5, 6).
2. Die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe weist ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen ausschließen, dass die mit Wirkung vom 1. Mai 1986 aufgehobene Vorschrift des § 48 StGB Einfluss auf die Bemessung der Einzelstrafen gehabt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Dr. Niepel |