Revision: Tateinheit bei Droh- und Gewaltanwendung zugunsten einer Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 307/84
- Datum
- 29.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer Gewalttaten gegen Dritte anwendet oder androht, um ein Opfer zur Vornahme sexueller Handlungen zu nötigen, erfüllt mit dieser Gewaltanwendung zugleich die Ausführungshandlung der Vergewaltigung; die Tatbestände stehen in Tateinheit, nicht in Tatmehrheit.
Tateinheit liegt vor, wenn eine konkrete Handlung mehrere tatbestandliche Voraussetzungen verschiedener Delikte gleichzeitig verwirklicht und diese Handlungen nicht getrennt voneinander zu betrachtet sind.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern, wenn sich aus der rechtlichen Prüfung eine andere rechtliche Würdigung der Taten ergibt.
Wird durch die Änderung des Schuldspruchs der Strafausspruch berührt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 25. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Malerhelfer Olaf █████, geboren am █████ 1950 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1984, nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Januar 1984 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines schutzbefohlenen Kindes und mit Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen,
3. Zur erneuten Entscheidung über die Strafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfahrensbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Anwendung der strafrechtlichen Tatbestände hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Dagegen hat der Tatrichter das rechtliche Verhältnis, in dem die angewandten Vorschriften zueinander stehen, nicht in allen Richtungen zutreffend beurteilt.
Die Körperverletzungen, die der Angeklagte seiner Ehefrau beigebracht hat, trugen auch dazu bei, dass seine Stieftochter Monika zu sexuellen Handlungen gefügig gemacht wurde. Der Angeklagte drohte Monika an, sie werde „genauso geschlagen“ werden wie ihre Mutter, wenn sie sich wehre (UA S. 8). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte seine Frau, wie das Mädchen beobachten konnte, bereits geschlagen; er setzte die Misshandlung seiner Ehefrau auch nach der Bedrohung seiner Stieftochter fort. Demnach war die Körperverletzung, die der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau begangen hat, zugleich ein Mittel der Bedrohung seiner Stieftochter, also neben der Gewaltanwendung Ausführungshandlung der Vergewaltigung. Die von dem Angeklagten verwirklichten Tatbestände stehen daher sämtlich im Verhältnis der Tateinheit, während der Tatrichter angenommen hat, zwischen der Körperverletzung und den Sexualdelikten bestehe Tatmehrheit. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. Das führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
| Horstkotte | Fleischmann | Rebitzki | |||
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