Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 307/72
- Datum
- 05.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vernehmung eines psychiatrisch-kriminologischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur dann geboten, wenn das Gericht die zur Beurteilung maßgeblichen persönlichen Eigenschaften und die Schuldfrage nicht aus dem übrigen Beweismaterial hinreichend feststellen kann.
Mittäterschaft kann aus den Umständen der Tat geschlossen werden; dafür ist nicht stets der Nachweis einer gemeinsamen Herrschaft über die Tat erforderlich, sofern die Mitwirkung und Tatherrschaft des Beteiligten ersichtlich sind.
Das bloße Vortäuschen der Gebrauchsbereitschaft einer ungeladenen Schusswaffe genügt nicht für den Tatbestand des vollendeten Raubes mit einer Waffe (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB); für die rechtliche Würdigung des Versuchs können jedoch andere Maßstäbe gelten, sodass auch ein untauglicher Versuch strafrechtlich zu berücksichtigen sein kann.
Eine wegen der Untauglichkeit des Versuchs begründete Straferleichterung darf nicht über die in § 44 Abs. 3 StGB vorgesehenen Grundsätze hinausgehen.
Die auf die Untersuchungshaft entfallende Zeit ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 25. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Manfred █████ geboren am ███ 1947 in ███ wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1972, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt █████ aus ████, Rechtsanwalt ████ ████████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 25. November 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Angeklagten ist ferner die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein ist eingezogen worden; gemäß § 42m StGB hat eine Sperre von zwei Jahren verhängt worden. Schließlich ist der Personenkraftwagen des Angeklagten eingezogen worden.
Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensbeschwerde und die Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde
Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht sei gemäß § 244 Abs. 2 StPO gehalten gewesen, einen Sachverständigen für Psychiatrie und Kriminologie darüber zu hören, *„welche kriminelle Energie der Angeklagte tatsächlich entwickelt hat und welche besonderen Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten für seine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen“*.
Die von der Revision hervorgehobenen Umstände brauchten aber der Strafkammer die Vernehmung eines Sachverständigen nicht aufzudrängen. Zu Feststellungen über die kriminelle Energie und die vorgestellte Rolle des Angeklagten im Tatgeschehen war die Strafkammer selbst in der Lage.
II. Die Sachrüge
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich durchgreifende Rechtsfehler nicht ergeben. Sie werden auch durch das Einzelvorbringen der Revision nicht aufgedeckt.
a) Dass der Angeklagte als (Mit-)Täter handeln wollte, ergibt sich ohne weiteres aus den Zusammenhängen der Urteilsfeststellungen. Darauf, ob Mittäterschaft eine gemeinsame Herrschaft über die Tat voraussetzt, kommt es nicht an. Die Revision übersieht, dass der Angeklagte nicht wegen vollendeten, sondern wegen versuchten Verbrechens verurteilt worden ist.
b) Das gilt auch hinsichtlich der Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 24, 276, 277 ausgesprochen, dass Raub mit Waffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht vorliegt, wenn der Täter eine ungeladene Schusswaffe mit sich führt und zu ihr bei der Tat auch keine Munition bereithält. Das bloße Vortäuschen der Gebrauchsbereitschaft einer ungeladenen Pistole genügt also nicht. Das gilt aber nur für die Vollendung, nicht für den (untauglichen) Versuch.
c) Eine über § 44 Abs. 3 StGB hinausgehende Strafermäßigung wegen Untauglichkeit des Versuchs ist nicht zulässig. Dass die Strafkammer letztere oder die übrigen von der Revision angeführten Umstände bei der Strafzumessung übersehen haben könnte, ist nicht ersichtlich.
d) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Aussetzung der Freiheitsstrafe abgelehnt hat, sind nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Anordnungen aus §§ 40, 42m StGB.
III.
Die Anrechnung der Untersuchungshaft ergibt sich ohne weiteres aus den diese Vergünstigung nicht ausschließenden Urteilsspruch (§ 60 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der
| Bundesanwaltschaft. | Siemer | Schuster | |||
| Herrmann | Schmidt | Fleischmann |