Treffer
BGH Urteil

Revision: Unverwertbarkeit durch mit Haftentlassung erkaufte Geständnisse (§ 136a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 307/65
Datum
14.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter führen zur Aufhebung des Urteils des LG Hamburg. Der Generalstaatsanwalt hatte den Angeklagten in Vernehmungen die Entlassung aus Untersuchungshaft bzw. Besuchs- und Haftverschonung in Aussicht gestellt, woraufhin diese gestanden. Das BGH erkennt hierin eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit nach § 136a StPO und erklärt die Geständnisse für unverwertbar. Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Versprechen nicht gesetzlich vorgesehener Vergünstigungen durch den Vernehmenden beeinträchtigt die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten und verletzt damit § 136a Abs. 1 StPO.

2

Geständnisse, die unter dem unsachlichen Zwang solcher Zusagen abgelegt werden, sind nach § 136a Abs. 3 StPO nicht verwertbar, selbst nicht mit Zustimmung des Angeklagten.

3

Ein Vernehmender (z. B. Staatsanwalt) ist nicht befugt, verbindlich die Gewährung von Haftverschonungen oder Entlassungen zuzusagen; derartige Entscheidungen obliegen dem zuständigen Richter und den gesetzlichen Verfahrensregelungen.

4

Beruht die Überzeugungsbildung des Urteils wesentlich auf nach § 136a StPO gesetzwidrig erlangten Geständnissen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. November 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Gastwirt ██ aus █, geboren am ███ 1934 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Bauarbeiter Horst ██ aus █, dort geboren am ████ 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ für den ███████████,

Rechtsanwältin ███ für den Angeklagten ██ als Verteidiger,

███████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. November 1964 aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten ███ (Ic als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher) wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu Zuchthausstrafen verurteilt.

Beide Angeklagten wenden sich mit ihren Revisionen u. a. gegen die Verwertung der von ihnen im Ermittlungsverfahren abgelegten Geständnisse, da diese unter Verletzung des § 136a StPO zustande gekommen seien. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Zur Revision des Angeklagten ████

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt ███, gab in der Hauptverhandlung über die Entstehung des Teilgeständnisses vom 26. Juni 1963 folgende Erklärung ab:

████ hatte bei meiner Vernehmung vom 26.6. bis 3.7.████ von sich aus gesagt, ██ █████ ihn einmal im Auto aufgefordert, ob er █████ ██████ sei, mit ihm wieder ein Ding zu drehen. Anknüpfend an diese bezeichnende Bemerkung habe ich dann mit ihm darüber gesprochen, ob er nun nicht vielleicht noch mehr zu sagen hätte. Weil er immer Wert darauf legte, im Hinblick auf seine hochschwangere Frau entlassen zu werden, habe ich ihm gesagt, darüber ließe sich vielleicht reden: „Sie wollen, dass ich Ihnen einen Gefallen erweise. Dann müssten Sie natürlich auch Ihrerseits einsichtiger sein und mehr aus sich herausgehen. Wenn ich den Eindruck haben kann, dass Sie mir nun rückhaltlos die Wahrheit sagen, dann verspreche ich Ihnen (Hand darauf), Sie aus der Haft herauszulassen“ (Bd. II Bl. 364 d. A.; ähnlich bringt inhaltlich bereits der „Vermerk“, den Staatsanwalt ███ der Vernehmungsniederschrift vom 26. Juni 1963 vorausgeschickt hat, zum Ausdruck (Bd. I Bl. 126 d. A.)).

████, der bis dahin jede Beteiligung an dem am 22. und 25. März 1963 verübten Einbruchsdiebstahl bestritten hatte, gab auf dieses Versprechen hin zur Niederschrift des Staatsanwalts so eins mit den Worten: „Ich will jetzt ein umfassendes Geständnis ablegen“ beginnende Erklärung ab, in der er auf mehreren Schreibmaschinenseiten seine Mitwirkung an dem ersten Teil der Straftat zugab (Bd. I Bl. 126 ff. d. A.). Auf Antrag des Staatsanwalts hat ihn der Haftrichter zwei Tage später unter Meldeauflagen mit dem Vollzug der weiteren Untersuchungshaft verschont, da insoweit keine ████████████████████ mehr bestehe (aaO. Bl. 134 d. A.). ███ widerrief später sein Teilgeständnis (Bd. II Bl. 295 R. d. A.; 3. UA S. 195, 30 f.).

2. Zur Revision des Angeklagten ███

In gleicher Weise ist nach dem Vortrag des Angeklagten Ic, der durch das █████████████████████ vom 15. August 1963 bestätigt wird, Staatsanwalt ███ bei der Vernehmung des ███ verfahren. Auch ███, der vorher trotz der in seinem Besitz vorgefundenen ███████████ jede Beteiligung an einem Einbruchdiebstahl geleugnet hatte, bestritt bei der Vernehmung zunächst erneut jede Mitwirkung an der Tat. Er brachte aber zugleich den Wunsch, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, deutlich zum Ausdruck. Staatsanwalt ██ machte daraufhin ███ ähnliche Eröffnungen wie vorher dem Mitangeklagten ████. Im Gegensatz zu seinen bisherigen Leugnen gab jetzt Ic einleitend die Erklärung ab: „Ich möchte aussagen, ich habe die Sache gemacht“ (Bd. I Bl. 164, 165 d. A.). Sodann legte er ein umfassendes Geständnis ab (aaO. Bl. 165–169 d. A.).

Staatsanwalt ███ erteilte daraufhin noch am gleichen Tage die vorher verweigerte Besuchserlaubnis für die Ehefrau und für die Mutter des Ic. Gleichzeitig leitete er dessen Haftverschonung ein, die der Amtsrichter in gleicher Weise wie bei ██ wenige Tage danach anordnete (Bd. II Bl. [REDACTED]). Auch ███ hat später das Geständnis widerrufen (Bd. II Bl. 171, 191 d. A.).

3. Die Verwertung der auf diese Weise zustande gekommenen Geständnisse verstößt gegen § 136a StPO.

Der Staatsanwalt hat die Beschwerdeführer dadurch zu Geständnissen veranlasst, dass er ihnen die Entlassung aus der Untersuchungshaft versprach. Zwar wäre ein bloßer Hinweis darauf, dass ein Geständnis sich für Haftentlassung, Strafzumessung und späteren Gnadenerweis günstig auswirken könne, nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 4, 387; 16, 164; BGH 5 StR 372/56 vom 5. März 1957); denn das könnte der Vernommene sich vernünftigerweise selbst sagen. Anders ist es jedoch mit dem Versprechen von Vergünstigungen. Damit bringt der Vernehmende Vorteile, die das Gesetz nicht dafür vorsieht, überhaupt erst in einen Zusammenhang mit der Aussage. Der Vernehmende war zur Gewährung der versprochenen Vergünstigungen gar nicht befugt. Ein Geständnis vermochte hier nicht die Fluchtgefahr zu beseitigen, die den Haftrichter neben der Verdunkelungsgefahr zum Erlass des Haftbefehls bewogen hatte, weil ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildete (Bd. I Bl. 26 d. A.).

Die Fluchtgefahr konnte nur auf andere Weise (etwa durch Meldeauflagen oder Sicherheitsleistung) vermindert werden (§ 117 StPO aF). Der Staatsanwalt konnte zwar nach § 126 StPO aF im Ermittlungsverfahren die Aufhebung des Haftbefehls mit bindender Wirkung für den Haftrichter beantragen; eine Haftverschonung stand jedoch nicht in seiner Macht. Auch war im Zeitpunkt des Versprechens noch nicht mit Sicherheit vorherzusehen, ob das gewünschte Geständnis die Verdunkelungsgefahr wirklich beseitigen würde.

Bei ihrer Entscheidung darüber, ob und inwieweit sie ihre Mitwirkung an der Straftat weiterhin bestreiten oder zugeben sollten, standen die Beschwerdeführer hiernach unter dem unsachlichen Zwang der Zusage, dass sie sich ihre Freilassung mit einem Geständnis ihrer Tatbeteiligung erkaufen könnten. Durch das Versprechen des „gesetzlich nicht vorgesehenen“ Vorteils sind sie vor Abgabe der Geständnisse in der Freiheit ihrer Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigt worden. Das verstößt gegen § 136a Abs. 1 StPO. Die Aussagen durften und dürfen nach § 136a Abs. 3 StPO nicht verwertet werden, nicht einmal mit Zustimmung der Angeklagten.

Auf dem Verstoß beruht das Urteil. Nach dem Inhalt der Gründe hat das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten auf ihre in der angeführten Weise gesetzwidrig erlangten Geständnisse gestützt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt