Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Verfahrensrüge abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 306/86
Datum
09.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt revisionsweise Verfahrensfehler nach § 336a StPO im Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision: Die Zeugenaussage wurde nicht durch eine verbotene Beweismethode herbeigeführt, der Hinweis auf § 31 BtMG war nicht zu beanstanden und die Zusicherung der Staatsanwaltschaft war durch § 154 Abs. 2 StPO gedeckt. Eine weitergehende Sachbeschwerde ergab keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 336a Abs. 3 Satz 2 StPO ist nur begründet, wenn konkret dargelegt wird, dass eine gesetzlich verbotene Beweiserhebungsmethode die Zeugenaussage veranlasst hat.

2

Der Hinweis auf § 31 BtMG bei einer Beschuldigtenvernehmung führt nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit der Aussage, wenn der Zeuge aus eigenem Motiv seine Chance zur Entlastung nutzen will.

3

Eine Zusicherung der Staatsanwaltschaft, offenbarte weitere Taten nicht zu verfolgen, ist kein unzulässiges Versprechen eines vom Gesetz nicht vorgesehenen Vorteils, soweit sie durch § 154 Abs. 2 StPO gedeckt ist und eingehalten wird.

4

Ist in der Revision kein konkreter Rechtsfehler aufgezeigt, führt die Überprüfung auf allgemeine Sachbeschwerde nicht zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 14. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Lehrer Helmut [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1949 in [REDACTED], wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt C__ aus H [REDACTED], Rechtsanwalt Dr. Co aus L [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte C als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Januar 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und hat die Einziehung von Drogen und Drogenwerkzeugen angeordnet. Seine Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend machende Revision hat keinen Erfolg.

1. Die auf § 336 a Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Revisionsvorbringen ergibt nicht, dass der Zeuge S_____ die ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Angaben bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20. März 1984 nach Anwendung einer verbotenen Beweismethode gemacht hat. Der Hinweis auf § 31 Betäubungsmittelgesetz war nicht zu beanstanden. Der Zeuge hat daraufhin „seine Chance nutzen wollen und vermeiden wollen, dass ihm der Angeklagte nicht mit wahrheitsgemäßen Angaben zuvorkomme“.

Insoweit ist seine Aussagebereitschaft nicht in unzulässiger Weise herbeigeführt worden.

Die ihm übermittelte Erklärung des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft Lüneburg, er würde wegen von ihm bei dieser Vernehmung etwa offenbarter weiterer Betäubungsmittelgeschäfte strafrechtlich nicht verfolgt, war kein Versprechen eines vom Gesetz nicht vorgesehenen Vorteils, sondern war durch § 154 Abs. 2 StPO gedeckt. Der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Lüneburg ist entsprechend seiner Zusicherung verfahren. Dass er bedacht habe, hieran werde sich die zur Verfolgung ebenfalls zuständige Staatsanwaltschaft Hannover möglicherweise nicht halten, behauptet die Revision nicht.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannHorstkotte