Treffer
BGH Beschluss

Revision: Urteil aufgehoben wegen unzulässiger Verlesung von Dolmetscherprotokollen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 306/85
Datum
07.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen ein Urteil wegen Verstoßes gegen §§ 254 StPO, 189 GVG. Der BGH hob das Urteil auf, weil in früheren richterlichen Protokollen wesentliche Formvorschriften fehlten: Der bei der Niederschrift beteiligte Dolmetscher war nicht gemäß § 189 GVG vereidigt bzw. hatte keine Erklärung abgegeben. Die Verlesung dieser Protokolle war damit nach § 254 StPO unzulässig; die Sache wird an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Richterliche Protokolle einer früheren Sitzung dürfen nur verlesen werden, wenn sie nach den vorgeschriebenen Formerfordernissen zustande gekommen sind.

2

Ein Protokoll ist unzulässig für die Verlesung nach § 254 StPO, wenn der bei seiner Niederlegung mitwirkende Dolmetscher nicht gemäß § 189 GVG vereidigt wurde und keine dort geforderte Erklärung abgegeben hat.

3

Die Nichtbeachtung wesentlicher förmlicher Vorschriften bei der Erstellung von Protokollen stellt einen Verfahrensmangel dar, der die Verwertung der Protokolle im Hauptverfahren ausschließt.

4

Erhebliche Verwertungsverbote in Bezug auf verlesene Protokolle können zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führen, wenn das Urteil auf der nicht zulässigen Verlesung beruhen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Stenografen P.-C. Gangatharan ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1965 in ████████ (Sri Lanka), zur Zeit in Haft,

2. den Studenten S. Jeyavathanan alias Mohamad ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1965 in ███████ (Sri Lanka), zur Zeit in Haft,

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Mai 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten P.-C. und S. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Die von beiden Angeklagten in gleicher Weise erhobene Rüge des Verstoßes gegen §§ 254 StPO, 189 GVG nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Die in der Hauptverhandlung gemäß § 254 StPO verlesenen richterlichen Protokolle vom 12. April 1984 über die Geständnisse der Angeklagten durften nicht verlesen werden. Sie sind nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil eine wesentliche Förmlichkeit nicht beachtet worden ist. Der mitwirkende Dolmetscher, der später auch in der Hauptverhandlung mitgewirkt hatte und dort vereidigt worden war, war am 12. April 1984 entgegen § 189 Abs. 1 GVG nicht vereidigt worden und hatte auch keine Erklärung nach § 189 Abs. 2 GVG abgegeben. Dieser Mangel der Protokolle stand ihrer Verlesung nach § 254 Abs. 1 StPO entgegen (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 254 StPO, Rdn. 6; Schäfer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 189 GVG Rdn. 1; OLG Hamburg NJW 1975, 1573). Auf der nicht statthaften Verlesung der Protokolle kann das Urteil beruhen (vgl. UA S. 8, 9).“

Dem tritt der Senat bei.

schuster Fleischmann Herrmann Niepel Horstkotte