Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestandskraft von Betrugsverurteilungen und Anforderungen an Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 30/68
Datum
19.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen mehrere Verurteilungen wegen Betrugs wurden vom BGH verworfen. Streitgegenstände waren u. a. die Nichtnennung eines Listenbelegs, Beweisermittlungsanträge, Bedeutung von Sicherungsübereignungen und die Strafzumessung. Der Senat betont, dass der Tatrichter nicht jede im Prozess unterstellte Tatsache in die Urteilsgründe aufnehmen muss, die Feststellungen die Verurteilung tragen und die Strafkammer ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle im Laufe der Hauptverhandlung als wahr unterstellten tatsächlichen Behauptungen ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen darzustellen; maßgeblich ist, dass die Urteilsgründe nicht in Widerspruch zu diesen Annahmen stehen.

2

Ein unbestimmter Beweisantrag, der keine näheren Festlegungen enthält, kann als bloßer Antrag auf Beweiserhebung behandelt werden und bedarf keiner separaten ausdrücklichen Entscheidung in den Urteilsgründen.

3

Zur Begründung eines Vermögensschadens durch Täuschung kann es ausreichen, dass der Rückzahlungsanspruch eines Kreditgebers wegen der verschwiegenen schlechten Vermögensverhältnisse des Schuldners von vornherein unsicher war; die rechtliche Beurteilung hängt nicht allein von formellen Sicherungsmaßnahmen ab.

4

Die Strafzumessung unterliegt dem Ermessen des Tatgerichts; eine Sachrüge ist nur begründet, wenn bei der Ermessensausübung Rechtsfehler vorliegen; die Berücksichtigung der Ausnutzung der Unerfahrenheit Dritter und eines rücksichtslosen Gewinnstrebens kann strafschärfend erfolgen, ohne das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht zu verdoppeln.

5

Die Frage nach sonstigen Verpflichtungen in einem Kreditantrag erfasst nach ihrem Sinn auch gleichzeitig gestellte Anträge bei anderen Kreditinstituten; solche Angaben sind vom Antragsteller wahrheitsgemäß zu machen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 22. Juni 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Gustav ███ aus ██, geboren am █████ in ███, 2. den Autoschlosser Helmut ██ ███████████ aus ██, geboren am ██████ 1919 in Braunschweig, – Sachbezeichnung: █████████ – wegen Betruges i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1968, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ███ ██ als Verteidiger des Angeklagten ███, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 22. Juni 1967 und des Angeklagten ██ gegen das Urteil desselben Gerichts vom 23. Juni 1967 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Betruges in 7 Fällen zu 2 Jahren Gefängnis, den Angeklagten ██ wegen Rückfallbetruges in 2 Fällen zu 1 Jahr Gefängnis verurteilt.

A. Revision des Angeklagten ███

I.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

Auf einen Beweisantrag des Verteidigers hat die Strafkammer als wahr unterstellt, der Angeklagte habe am 22. September 1962, als er in einer anderen Strafsache verhaftet wurde, „Bargeld und Warenvorräte in ausreichender Menge zur Verfügung“ gehabt und habe diese zusammen mit einer Liste über die Geldbeträge und deren Verwendungszweck seinem Vertreter ██████ ████████████ übergeben.

Die Revision bemängelt, diese Liste werde in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Im Urteil steht aber, dass der Angeklagte dem Vertreter ██████ „alle Geschäftsunterlagen“ aushändigte. Damit ist ████████ auch die Liste gemeint. Im Übrigen ist der Tatrichter nicht verpflichtet, tatsächliche Behauptungen, die er im Laufe der Hauptverhandlung als wahr unterstellt hat, in die Urteilsgründe aufzunehmen. Er darf nur nichts feststellen, was ihnen widerspricht. Ein solcher Widerspruch ist hier nicht vorhanden.

Er liegt auch nicht darin, dass der Angeklagte seinem Vertreter nach den Urteilsgründen „Schecks und Bargeld in Höhe von etwa 4000 DM sowie einige Geräte“ übergab. Das Landgericht bringt nirgends zum Ausdruck, dass es sich dabei nicht um eine „ausreichende Menge“ gehandelt habe.

Diese war in dem Antrag des Verteidigers nicht näher bezeichnet worden. Es hatte sich daher überhaupt nur um einen Beweisermittlungsantrag gehandelt, der nicht ausdrücklich hätte beschieden zu werden brauchen.

Wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, wollte der Verteidiger aus dem Geld und den Warenvorräten, die der Angeklagte zurückließ, folgern, er habe keinen Betrugsvorsatz gehabt. Das Landgericht war jedoch rechtlich nicht verpflichtet, aus den unterstellten Tatsachen ebenfalls diesen Schluss zu ziehen.

II.

Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

1. Dass der Angeklagte die Unzulässigkeit sogenannter Überfinanzierungen kannte, die Kundenkreditbank also bewusst täuschte, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Wie festgestellt ist, hatte sich der Angeklagte durch Unterzeichnung einer Erklärung vom 6. Juli 1962 verpflichtet, die Darlehen „allein zur Abdeckung des Kaufpreises zu verwenden“; er hatte bestätigt, dass ihm die Verwendung des Geldes zu einem anderen Zweck „ausdrücklich untersagt“ war.

2. Die Revision führt aus, die Kundenkreditbank sei jeweils durch die Sicherungsübereignung nicht völlig gesichert gewesen und habe auf sie auch keinen entscheidenden Wert gelegt, sei vielmehr weitgehend auf den persönlichen Anspruch gegen den Darlehensnehmer angewiesen gewesen und habe diese Vermögensgefährdung in Kauf genommen. Dieser Einwand liegt neben der Sache. Denn bei der Darstellung der einzelnen Fälle erwähnt das Landgericht eine Sicherungsübereignung nicht. Es sieht den Vermögensschaden nicht in irgendwelchen Mängeln einer Sicherungsübereignung, sondern darin, dass der Anspruch der Kundenkreditbank wegen der schlechten Vermögensverhältnisse der Antragsteller, über die der Angeklagte sie getäuscht hatte, von vornherein unsicher war.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Der Angeklagte verkaufte dem jetzigen Mitangeklagten ████████, der flüchtig ist, ein Fernsehgerät, dessen Kaufpreis von 1200 DM durch die Sparkasse der Hauptstadt Hannover finanziert werden sollte, und zugleich eine Waschmaschine für 1395 DM. In dem Kreditantrag an die Kundenkreditbank, der die Waschmaschine betraf, verneinte er die Frage nach sonstigen Verpflichtungen des Käufers.

Die Revision meint, hinsichtlich des Fernsehgeräts habe zu dieser Zeit noch keine Verpflichtung ███s bestanden, weil ihm der Kredit von der Sparkasse der Hauptstadt Hannover noch nicht bewilligt gewesen sei. Der Einwand geht fehl. Die Frage nach sonstigen Verpflichtungen betraf ihrem Sinne nach auch Anträge an ein anderes Kreditinstitut, die zur selben Zeit aufgenommen wurden und eingereicht werden sollten. Diese Bedeutung der Frage ist offensichtlich. Das Landgericht durfte daher stillschweigend davon ausgehen, dass der Angeklagte sie erkannt hat. Außerdem bestand jedenfalls schon die Kaufpreisschuld ███s an den Angeklagten als Verkäufer.

Nach den Urteilsgründen konnte allerdings „nicht festgestellt werden, ob im Übrigen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ███s im Kreditantrag teilweise unrichtig angegeben sind“. Trotzdem ist die Feststellung, dass der Rückzahlungsanspruch der Kundenkreditbank infolge der anderen Verpflichtung ███s von vornherein äußerst unsicher war, rechtlich fehlerfrei. Sie beruht ersichtlich darauf, dass ██ „lediglich die erste Rate auf den Kredit zurückgezahlt“ hat.

4. Die Einwendung gegen den Strafausspruch, das Landgericht habe bestimmte Milderungsgründe außer Acht gelassen, greift in unzulässiger Weise die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens an. Entgegen der Meinung der Revision durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer „als der offenbar intelligenteste der Angeklagten“ durch seine unlauteren Methoden den Anlass zu den Straftaten gegeben hat. Der Satz, er habe „alles in Kauf genommen, um seinen Umsatz zu steigern und Gewinne zu erzielen“, verwertet nicht das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht in § 263 StGB, sondern bedeutet, dass er besonders bedenken- und rücksichtslos nach Gewinn strebte. Ihm strafschärfend anzurechnen, dass er die Unerfahrenheit wirtschaftlich Schwacher ausnutzte, war das Landgericht nicht gehindert.

B. Revision des Angeklagten ██

Es ist nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Sie ist unbegründet. Die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SarstedtDr. BorkerHerrmann
SiemerKersting