Revision führt zur Aufhebung wegen möglicher Notzucht und tätlicher Beleidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 30/67
- Datum
- 14.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob sexuelle Annäherungen den Tatbestand einer tätlichen Beleidigung erfüllen, sind die konkreten tatsächlichen Umstände zu würdigen; maßgeblich ist insbesondere das Verhalten der Betroffenen vor und während der Annäherungsversuche.
Das bloße Annehmen einer Einladung oder das Mitfahren begründet nicht ohne weiteres eine Einwilligung in sexuelle Handlungen.
Das Dulden eines Geschlechtsverkehrs aus innerem Widerstreben schließt die Strafbarkeit des Täters nicht aus; widerstandsloses Geschehenlassen bedeutet nicht zwingend Einverständnis mit einem Eingriff in die Geschlechtsehre.
Ob Notzucht, vollendet oder versucht, vorliegt, ist durch eine umfassende rechtliche Prüfung des Gesamtgeschehens festzustellen; das Fehlen offensichtlicher Gewalt oder Drohung beseitigt nicht automatisch strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 11. Juli 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Versicherungskaufmann Götz aus ██ ██ ███, geboren ██████ ██ 1932 in ███, wegen Notzucht, Körperverletzung und Beleidigung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ██ aus ██ als Vertreter der Nebenklägerin,
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 11. Juli 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung freigesprochen und auch tätliche Beleidigung und fahrlässige Körperverletzung verneint.
Die Sachbeschwerde der Nebenklägerin ist begründet.
Es kommt nicht darauf an, ob es „grundsätzlich eine Mißachtung der Ehre einer Frau" ist, wenn ein Mann durch Berührungen versucht, sie gegen anfängliches Strauben zum Geschlechtsverkehr zu bewegen (UA S. 12). Vielmehr müssen die jeweiligen tatsächlichen Besonderheiten gewürdigt werden; unter ihnen spielt das Verhalten der Frau vor und bei den Annäherungsversuchen des Mannes eine wichtige Rolle. Im vorliegenden Falle war die Nebenklägerin dem Angeklagten erst seit kurzer Zeit geschäftlich bekannt. Sie verbat sich seine Zudringlichkeiten. Als diese immer gröber wurden, „straubte" sie sich nicht nur, sondern setzte sich nachdrücklich zur Wehr. Es liegt daher jedenfalls der äußere Tatbestand einer tätlichen Beleidigung vor. Daß die Nebenklägerin die Einladung des Angeklagten, aus Anlaß eines geschäftlichen Abschlusses gemeinsam zum Abendessen zu fahren, angenommen hatte und „durch ihr Mitfahren in ihm schon gewisse Hoffnungen erweckt haben mochte" (UA S. 12), bedeutete keine Einwilligung in sein Vorgehen, zumal sie dieses sofort deutlich ablehnte.
Die Beleidigung wird auch nicht dadurch wieder beseitigt, daß die Nebenklägerin schließlich den Geschlechtsverkehr mit innerem Widerstreben duldete. Auch dieser Geschlechtsverkehr selbst konnte noch eine tätliche Beleidigung sein. Diese scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Notzuchtsmerkmale der Gewalt oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nicht erfüllt sind. Das bloße widerstandslose Geschehenlassen des Geschlechtsverkehrs braucht den Begleitumständen nach nicht stets ein Einverständnis mit dem Angriff auf die Geschlechtsehre zu bedeuten.
Dadurch allein, daß sich die Nebenklägerin zuletzt nicht mehr zur Wehr setzte, willigte sie bei der Gestaltung des vorliegenden Falles auch nicht darin ein, daß der Angeklagte ihr durch den Geschlechtsverkehr fahrlässigerweise eine innere Verletzung zufügte. Er bliebe auch dann strafbar, wenn er infolge eines fahrlässigen Irrtums an eine Einwilligung der Nebenklägerin geglaubt haben sollte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
In der neuen Hauptverhandlung wird der ganze zusammenhängende Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten noch einmal zu untersuchen, also auch zu prüfen sein, ob vollendete oder versuchte Notzucht vorliegt (vgl. BGH GA 1956, 316; BGH vom 18. Dezember 1952 bei Dallinger MDR 1953, 147 zu § 177 StGB). Es kommt ferner ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht (BGH NJW 1965, 1284).
| Sarstedt | Koffka | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. Borker |