Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 306/67
Datum
25.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten in ihren Revisionen Verfahrens- und Sachmängel, insbesondere das Unterlassen von Ermittlungen zur Alkoholaufnahme und deren Auswirkungen auf Einsicht und Hemmung. Der BGH verwirft die Revisionen und hält fest, dass die Strafkammer nicht verpflichtet war, von Amts wegen Beweise oder einen medizinischen Sachverständigen heranzuziehen. Aufklärungsrügen, die nur das Unterlassen bestimmter Fragen beanstanden, sind unbehelflich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, die Parteien oder den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu veranlassen, bestimmte Beweisanträge über Art und Menge des vor der Tat konsumierten Alkohols zu stellen.

2

Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur von Amts wegen durchzuführenden Beweisaufnahme, wenn die Urteilsgründe keine konkreten Anhaltspunkte für erhebliche alkoholbedingte Beeinträchtigungen enthalten.

3

Eine Aufklärungsrüge kann nicht damit begründet werden, der Tatrichter habe unterlassen, einem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bestimmte Fragen zu stellen oder ihm Vorhalte zu machen; das Revisionsgericht überprüft nicht, ob solche Fragen gestellt wurden.

4

Die Regel in dubio pro reo ist gewahrt, wenn die Urteilsgründe die Überzeugung des Tatrichters von der Richtigkeit seiner Feststellungen erkennen lassen; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung begründen keinen sachlichrechtlichen Mangel.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 6. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Wolfgang █████ ████ aus ████, dort geboren am ███████ 1944, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

den Kunst- und Bauschlosser Achim ████████ aus ██, dort geboren ██████████ 1940,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1967, an der ████████████ mitgewirkt haben: Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████ aus ██ als █████████████ des Angeklagten ████, Rechtsanwalt █████ aus ██ als ███████████ des Angeklagten ██,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ ███████████ ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6. Februar 1967 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

A.

Die Revision des Angeklagten ████, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Es gibt weder ein Gesetz noch einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, der die Strafkammer verpflichtet hätte, den Angeklagten █████████, dessen Verteidiger oder den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu veranlassen, Beweisanträge zu stellen, die darauf abzielten, Beweise über Art und Menge des Alkohols, den der Angeklagte ██ vor der Tat genossen hatte, und über die Auswirkungen des Alkoholgenusses auf seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen zu erheben.

2. Erfolglos ist auch die Rüge, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, von Amts wegen Beweis über die unter 1 mitgeteilten Tatsachen zu erheben.

Soweit die Revision meint, die Strafkammer habe die Zeugen Irmtraud ████, Rolf ██████ und ██████████ auf Widersprüche hinweisen müssen, die zwischen ihren Aussagen in der Hauptverhandlung und ihren früheren Aussagen bestehen, scheitert der Revisionseinwand schon daran, dass eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, der Tatrichter habe es unterlassen, an einen Zeugen, den er in der Hauptverhandlung gehört hat, █████████ Fragen zu stellen oder ihm bestimmte Vorhalte zu machen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob der Tatrichter die Fragen nicht doch gestellt oder die Vorhalte nicht doch gemacht hat.

Soweit die Revision meint, die Strafkammer hätte einen medizinischen Sachverständigen über die Auswirkungen des Alkohols hören müssen, ist die Aufklärungsrüge gleichfalls ohne Erfolg. Die Urteilsgründe enthalten keine Angaben über die Menge des Alkohols, die der Angeklagte ██ (nach der Überzeugung der Strafkammer oder nach seiner insoweit unwiderlegten Einlassung) vor der Tat genossen hat. Sie teilen, soweit sie den Angeklagten ████████ betreffen, nur mit, dass dieser Angeklagte, der Angeklagte ███████ und der Mitangeklagte █████ sich von einem Zeitpunkt zwischen 22 und 23 Uhr bis kurz nach 1 Uhr in der Tanzbar und Gaststätte "Exotica" aufhielten, dass sie dort Sekt und Bier tranken und dass der Angeklagte ███ in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt hat, zur Tatzeit bei vollem Bewusstsein gewesen zu sein. Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen über die Auswirkungen des Alkoholgenusses auf die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu hören. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte █████ laut Akten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 2. September 1966 angegeben hatte, er habe vor der Tat in der Gaststätte "Am Waldesrand" ein Glas Bier und danach in der "Exotica"-Bar und in dem Gastraum insgesamt drei Glas Sekt, zwei Liköre und fünf Glas Bier getrunken. Er habe sich angeheitert und bei vollem Bewusstsein gefühlt (vgl. Bl. 27 d. A.).

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass die Mitteilung über die oben erwähnte Erklärung des Angeklagten ██████ in der Hauptverhandlung handschriftlich in die zum größten Teil in Maschinenschrift geschriebenen Urteilsgründe eingefügt worden ist.

Das Revisionsgericht hat auch nicht zu prüfen, ob das, was das Urteil über die Erklärungen mitteilt, die ein Angeklagter oder ein Zeuge in der Hauptverhandlung abgegeben hat, mit dem übereinstimmt, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt dieser Erklärungen sagt (vgl. BGH NJW 1966, 630*). Es kann der Revision daher auch nicht zum Erfolge verhelfen, dass im vorliegenden Falle die Sitzungsniederschrift, soweit sie derartige Erklärungen betrifft, durch handschriftliche Einfügungen ergänzt worden ist, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle laut Vermerk vom 9. Februar 1967 genehmigt worden sind.

3. Auf der behaupteten Verletzung des § 273 Abs. 3 StPO kann das Urteil nicht beruhen.

4. § 261 StPO ist nicht verletzt. Was die Revision hierzu vorträgt, sind lediglich unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

II. Sachrüge

1. Der Rechtsgrundsatz, dass der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muss (in dubio pro reo), ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer von der Richtigkeit ihrer in den Urteilsgründen mitgeteilten Feststellungen überzeugt war.

2. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel.

B.

Die Revision des Angeklagten ███, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist gleichfalls unbegründet. Das Urteil ergibt die Überzeugung der Strafkammer, dass ███ nicht so viel Alkohol genossen hatte, wie er behauptet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SiemerBorker
KoffkaSchmittKersting