Revision: Zurückverweisung wegen Nichtbildung einer Gesamtstrafe; übrige Rügen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 306/66
- Datum
- 12.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; ihr formelles Unterbleiben begründet nicht schon allein einen aufhebungswürdigen Verfahrensfehler.
Das Unterlassen der in § 57 StPO vorgesehenen Vorfrage zur Verwandtschaft eines Zeugen rechtfertigt nicht ohne weiteres die Aufhebung des Urteils.
Ein Urteil verletzt § 267 Abs. 3 StPO nicht, wenn es die bestimmenden Strafzumessungsgründe darlegt, auch wenn es eine Geldstrafe nicht ausdrücklich separat begründet.
Mehrere noch nicht vollständig verbüßte Strafen sind nach § 79 StGB zu einer Gesamtstrafe zu verbinden; für die Bildung der Gesamtstrafe ist das letzte tatrichterliche Urteil maßgeblich, auch wenn frühere Strafen inzwischen verbüßt sind.
Nach § 465 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten zu tragen, die wegen derselben Tat im verfahrensrechtlichen Sinne entstanden sind, sodass Kosten für tateinheitlich mitangeklagte Delikte auferlegt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 26. November 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Angestellten Ditmar aus ██, geboren am ███ 1956 in RO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Kuppelei.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. November 1965 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu 600 DM Geldstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist im Wesentlichen unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Rüge, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung an den ersten Sitzungstagen entgegen § 257 StPO nach der Vernehmung der Zeugen nicht gefragt worden, ob er etwas zu erklären habe, kann die Revision nicht begründen. Die Vorschrift ist eine bloße Ordnungsvorschrift.
2. Das gleiche gilt von der Rüge, die Zeugin Horn sei vereidigt worden, obwohl der Vorsitzende der Strafkammer sie entgegen § 57 (nicht 58) StPO nicht darüber befragt habe, ob sie mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert sei.
3. Ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen, dass der Inhalt der Sitzungsniederschrift über die Zeugenaussagen und der Inhalt der Akten und der Beiakten mit den Feststellungen im Urteil nicht übereinstimmen, können die Revision nicht stützen (vgl. BGH NJW 1966, 63; BGH VRS 1953, 395).
4. Die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist nicht verletzt, da das Urteil sich keineswegs darauf beschränkt, nur formelhaft als „schuldangemessen“ zu bezeichnen, sondern vielmehr die bestimmenden Strafzumessungsgründe aufklärt.
II. Die Sachrüge ist im Wesentlichen unbegründet.
1. Soweit der Angeklagte rügt, die Feststellungen des Urteils rechtfertigten nicht die Annahme der §§ 180, 181 StGB, erschöpft sich die Revision in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Nach diesen Feststellungen bestehen keine Zweifel am Schuldumfang. Was die Revision hierzu vorträgt, findet im Urteil keine Stütze.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt zum Schuldspruch jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
3. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das Landgericht führt als Strafschärfungsgrund an, dass der Angeklagte „zum Teil erheblich“ vorbestraft worden ist. Die Verurteilung vom 14. August 1963 zu sechs Monaten Gefängnis war allerdings noch nicht rechtskräftig, als der Angeklagte die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildende Tat beging (Oktober und November 1963, Februar 1964). Es besteht indessen kein Anhalt dafür, dass sich das Landgericht insoweit übersehen hat. Im Übrigen entfernen sich die erhobenen Einzelangriffe der Revision von den Feststellungen des Landgerichts. Dieses hält die Einlassung des Angeklagten, er habe das Treiben seiner damaligen Ehefrau missbilligt, für widerlegt und stellt darüber hinaus fest, dass er dieses Treiben nicht nur gebilligt, sondern ihm auch Vorschub geleistet hat (UA S. 16).
b) Das Landgericht hat die neben der Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe nicht ausdrücklich begründet. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Strafzumessungserwägungen auch die Geldstrafe nach Grund und Höhe mit einschließen. Nach § 181 Abs. 3 StGB konnte das Landgericht bei Zubilligung mildernder Umstände zusätzlich eine Geldstrafe verhängen. Die Höhe der Geldstrafe hält sich im Rahmen dessen, was der Angeklagte verdient hat (UA S. 15). Hiernach ist nicht ersichtlich, dass dem Landgericht bei der Festsetzung der Geldstrafe ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
c) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt lediglich insofern Anlass zu Bedenken, als das Landgericht entgegen § 79 StGB mit den durch Urteil der Berufungskammer des Landgerichts in Hamburg vom 30. April 1964 gegen den Angeklagten verhängten Strafen, die der Angeklagte noch nicht voll verbüßt hatte, und der jetzigen Strafe keine Gesamtstrafe gebildet hat (vgl. BGHSt 12, 1, 9). Der Angeklagte hat die neue Tat vor diesem Urteil begangen. Es kommt dabei nicht auf das Urteil des ersten Rechtszuges, sondern auf das Berufungsurteil an (vgl. BGHSt 15, 66, 69 f.). Die Sache ist deshalb zur Bildung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen. Dass die Strafen vom 30. April 1964 inzwischen verbüßt sind, steht der Bildung einer Gesamtstrafe nicht entgegen, weil für diese der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das letzte tatrichterliche Urteil ergangen ist (BGH in LM StPO § 460 Nr. 2; BGHSt 4, 366). Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Gesamtstrafe vom 30. April 1964 in die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen aufzulösen ist.
4. Zu Unrecht meint die Revision, dem Angeklagten dürften die Kosten, die wegen des ihm tateinheitlich mit der schweren Kuppelei zur Last gelegten Verbrechens der Zuhälterei (§ 181a StGB) entstanden sind, nicht auferlegt werden. Gemäß § 465 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte auch diese Kosten zu tragen, da sie wegen derselben Tat im verfahrensrechtlichen Sinne entstanden sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Kersting |