Revision: Streichung des Ausspruchs zur Polizeiaufsicht neben Freiheitsstrafe wegen Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 306/64
- Datum
- 14.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Polizeiaufsicht neben einer Freiheitsstrafe setzt eine gesetzliche Grundlage voraus; fehlt eine solche, ist der entsprechende Ausspruch unzulässig und zu beseitigen.
Die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht neben einer Freiheitsstrafe wegen Diebstahls entspricht nicht dem § 248 StGB, soweit dieser keine entsprechende Befugnis vorsieht.
Bei zulässiger Revision der Staatsanwaltschaft kann der Bundesgerichtshof einen nichttragfähigen oder gesetzeswidrigen Teil des Schuldspruchs bzw. des Strafbefehls/Ausspruchs streichen.
Erfolgt die Änderung des Urteils zugunsten der Staatsanwaltschaft, kann die Landeskasse mit den Kosten des Rechtsmittels belastet werden, wie der Senat anordnete.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 14. April 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt ██ ██ aus ███, dort geboren ██████████ 1941, zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. April 1964 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht fortfällt.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Wie die Strafkammer bei Abfassung ihrer schriftlichen Urteilsgründe selbst zutreffend bemerkt hat, entspricht die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht neben einer Gefängnisstrafe wegen Diebstahls nicht dem § 248 StGB.
Auf die zugunsten des Angeklagten mit der zulässigen Beschränkung hierauf eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft war deshalb dieser Ausspruch, entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft, zu streichen.
| Sarstedt | Koffka | Borker | |||
| Schmidt | Siemer |