Revision verworfen: Ablehnung von Beweisantrag bei Zeugnisverweigerung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 30/66
- Datum
- 28.06.1966
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags stellt keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung nach § 244 StPO dar, wenn das Gericht überzeugend darlegt, dass das beantragte Beweismittel objektiv keinen entscheidungserheblichen Beitrag leisten kann.
Das Gericht darf die Vernehmung eines Zeugen ablehnen, wenn unter den konkreten Umständen (z.B. Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung und belastende Beziehungen) nur durch persönliche Anhörung ein beurteilungsrelevanter Eindruck von der Glaubwürdigkeit gewonnen werden kann.
Die Unterlassung, weitere Zeugen zu vernehmen, ist nicht bereits rechtsfehlerhaft nach § 244 Abs. 2 StPO, sofern deren frühere Aussagen die erforderliche persönliche Wahrnehmung der Zeugenglaubwürdigkeit nicht ersetzen können.
Die Frage, ob ein Polizeibeamter in der Hauptverhandlung über eine frühere Aussage eines Zeugen vernommen werden darf, obwohl er den Zeugen zuvor nach § 52 StPO belehrt hat, kann in Fällen offen bleiben, in denen die Entscheidung ohne dessen Vernehmung getroffen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 24. September 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Steuerinspektor Roland W. Cl. aus ██ ██, Kreis RO, geboren am 1911 in Ho, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 24. September 1965 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen
1. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte folgenden Beweisantrag gestellt: „Ich beantrage zum Beweise dafür, dass die Zeugin Margrit ███████ zugegeben hat, dass der Angeklagte mehrmals mit ihr geschlechtlich verkehrt habe, den Amtsgerichtsrat S. aus Soltau als Zeugen zu vernehmen.“
Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer mit folgender Begründung abgelehnt: „Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft wird abgelehnt, da es sich um ein völlig ungeeignetes Beweismittel handelt. Die Aussage des Amtsgerichtsrats S. als Zeuge würde zur Klärung der in diesem Fall letztlich entscheidenden Frage – der Glaubwürdigkeit der Zeugin Margrit ██ ███ – nicht beitragen können. Die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Zeugin könnte sich die Kammer nur auf Grund eines persönlichen Eindrucks bei einer Vernehmung oder Anhörung der Zeugin verschaffen. Es würde nicht genügen, dass der Zeuge ████ die Zeugin für glaubwürdig gehalten hat.“
Die Revision rügt, diese Begründung verstoße gegen § 244 StPO, weil sie in unzulässiger Weise das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung vorwegnehme; die Strafkammer hätte den Amtsgerichtsrat S., der die Zeugin im Ermittlungsverfahren nach Belehrung gemäß §§ 52 und 55 StPO vernommen habe, im Einzelnen darüber hören müssen, aus welchen Gründen er ihre Aussage für glaubhaft halte. Es habe nahegelegen, dass der Zeuge hierüber verlässliche und überzeugende Angaben hätte machen können, weil er als Richter besonders geeignet sei, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen.
Die Rüge greift nicht durch. Zwar trifft es nicht zu, dass der Zeuge für das Beweisthema, für das er benannt war, ein völlig ungeeignetes Beweismittel gewesen wäre, wie es im ersten Satz des ablehnenden Beschlusses heißt. Indessen ergeben die folgenden Sätze des Ablehnungsbeschlusses, dass die Strafkammer in Wahrheit etwas anderes gemeint hat. Sie hält das Beweisthema, wie die Darlegungen in dem Beschluss ergeben, aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos, weil eine frühere Aussage Margrits vor dem Vernehmungsrichter und dessen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit nicht ausreiche, den Angeklagten zu überführen. Denn da die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, könne das erkennende Gericht die Glaubwürdigkeit ihrer früheren Angaben nicht, wie im vorliegenden Falle erforderlich, auf Grund eines eigenen persönlichen Eindrucks beurteilen.
Darin liegt kein Rechtsfehler, insbesondere keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Bei der besonderen Sachlage, nämlich der Art, in der die Anzeige gegen den Angeklagten zustande gekommen war, und der Einstellung der älteren Schwester der Margrit zu dem Angeklagten sowie dem engen Verhältnis der beiden Schwestern zueinander, konnte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass es eine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Margrit nur gewinnen könne, wenn es diese selbst anhöre.
2. Aus diesem Grunde hat die Strafkammer auch nicht gegen § 244 Abs. 2 StPO dadurch verstoßen, dass sie weder den Bekannten der Margrit, Manfred G., gegenüber dem diese nach den Akten ebenfalls Angaben über die Tat gemacht haben soll, noch die Kriminalobersekretärin a. D. ██ über die Aussage vernommen hat, die Margrit vor ihr gemacht hat. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung der Frage, ob seit Inkrafttreten des Strafprozessänderungsgesetzes entgegen der früheren Rechtsprechung ein Polizeibeamter über die Aussage, die ein Zeuge vor ihm gemacht hat, vernommen werden darf, wenn er selbst den Zeugen vor der Aussage nach § 52 StPO belehrt hat und der Zeuge in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert.
II. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Koffka Borker Kersting