Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Nichtanhörung des Sachverständigen und Verwertung polizeilicher Bekundungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 30/64
Datum
18.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Flensburg wegen Verfahrensmängeln auf und verweist die Sache zurück. Er beanstandet insbesondere die Nichtanhörung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO, dessen Gutachten den Feststellungen widersprach, sowie die unzulässige Verwertung nicht verlesener polizeilicher Bekundungen zur Stützung der Zeugenaussage. Das Urteil müsse deshalb neu verhandelt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 244 Abs. 2 StPO ist ein vom Gericht relevanter Sachverständiger zu hören, bevor dessen schriftliches Gutachten entgegenstehend verwertet oder durch das Gericht widersprochen wird.

2

Eine polizeiliche Vernehmung darf nicht ohne förmliche Beweiswerdung gemäß § 253 StPO zur Stützung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage herangezogen werden; ein bloßer Vorhalt ersetzt keine zulässige Beweisaufnahme.

3

Die Beweiswürdigung muss erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Feststellungen und Erwägungen sich das Gericht stützt; erhebliche Begründungslücken, die das Urteil tragen könnten, führen zur Aufhebung.

4

Bestehen begründete Zweifel daran, ob ausbleibende Anhörungen oder die unzulässige Heranziehung außerprozessualer Erklärungen den Schuldspruch beeinflusst haben, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 1. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Manfred ███ aus IK, geboren am ██ 1937 in KC, wegen Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 1. Oktober 1963 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision greift aus verfahrensrechtlichen Gründen durch.

1. Die Rüge, die Strafkammer habe die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, dass sie den Sachverständigen des Landeskriminalamts nicht gehört habe, ist begründet.

Das Gericht hat ohne Angabe der Beweisgrundlage festgestellt, dass der Angeklagte nach Unterbrechung des Geschlechtsverkehrs die Samenflüssigkeit in die Schlüpfer der Zeugin Christa ██████ entleert habe. Im Gegensatz hierzu hat der Sachverständige ███████ in seinem Untersuchungsbericht vom 9. Mai 1963 (Bl. 29, 30 d. A.) geäußert, dass sich in den Schlüpfern keine Spermaspuren gefunden hätten. Auf Grund der Aufklärungspflicht war die Strafkammer gehalten, hierüber den Sachverständigen zu hören, bevor sie das Gegenteil feststellen durfte. Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Der Angeklagte, der gegen die Zeugin keine Gewalt angewendet haben will, hatte sich dahin eingelassen, dass die Zeugin seinem Vorgehen durch Hochheben des Unterleibs Hilfestellung gegeben habe, als er ihr die Schlüpfer ausgezogen habe. Das Gutachten des Sachverständigen hatte diese Darstellung unter Umständen unterstützen können. In diesem Falle wäre es möglicherweise zweifelhaft geworden, ob die Zeugin wirklich ernsthaft Widerstand geleistet, zum mindesten aber, ob der Angeklagte dies erkannt hat.

2. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer weiter, dass die Strafkammer ihn nicht auf Grund der Aussage der Zeugin Christa ██████ in der Hauptverhandlung allein für überführt angesehen, sondern zur Unterstützung außerdem auch deren Bekundung vor der Kriminalpolizei herangezogen habe.

Das Urteil fährt nach Würdigung der in der Hauptverhandlung gegebenen Darstellung der Zeugin fort: „Sie hat der Mutter, den Kriminalbeamten und dem Gericht ihr Erlebnis mit dem Angeklagten in allen wesentlichen Einzelheiten übereinstimmend gleich geschildert.“ Die Sitzungsniederschrift enthält insoweit keine Angaben. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin, die am 18. April stattfand (Bl. 3 d. A.), nicht gemäß § 253 StPO zu Beweiszwecken verlesen worden ist. Das Schweigen der Sitzungsniederschrift beweist allerdings nicht, dass der Zeugin das polizeiliche Protokoll nicht vorgehalten worden ist. Denn ein Vorhalt ist keine Formlichkeit im Sinne des § 274 StPO und ist auch dann nicht in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, wenn er aus einer Urkunde geschöpft worden ist. Jedoch ist der Vorhalt selbst kein Beweismittel. Im Übrigen konnte eine etwaige Bekundung, die die Zeugin auf einen solchen Vorhalt oder eine entsprechende Frage hin machte, ihre in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen nicht glaubwürdiger erscheinen lassen (vgl. BGH 5 StR 294/63 vom 27. August 1963).

Wie das Urteil anschließend hervorhebt, werden die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeugin zwar unterstützt durch die Aussage ihrer Mutter, nach der diese wenige Minuten nach dem Vorfall mit dem Angeklagten die Zeugin in verstörter Verfassung gesehen und erlebt hat. Da die Strafkammer bei der Beweiswürdigung jedoch darüber hinaus auch auf die Bekundung der Zeugin Christa ██████ vor der Kriminalpolizei hingewiesen hat, lässt sich nicht ausschließen, dass das Gericht ohne die Berücksichtigung des polizeilichen Protokolls den Schuldnachweis nicht als geführt angesehen hätte.

Schon aus diesen Gründen ist das Urteil aufzuheben, so dass auf das weitere Vorbringen der Revision nicht eingegangen zu werden braucht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaKersting