Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung eines Anklageabschnitts mangels wirksamem Eröffnungsbeschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 305/86
Datum
08.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt und stellte das Verfahren hinsichtlich eines Raubes vom 6.9.1985 (Hannover) wegen fehlenden wirksamen Eröffnungsbeschlusses ein. Die Anklage war beim Schöffengericht eingereicht, eine wirksame Übernahme durch das Landgericht Hildesheim lag nicht vor; § 13 StPO ist auf Gerichte ungleicher Ordnung nicht anwendbar. Wegen der Aufhebung dieses Teils wurde die Gesamtstrafe aufgehoben und die Entscheidung über Rechtsfolgen an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Eröffnungsbeschluss setzt voraus, dass die Anklage dem zu eröffnenden Verfahren zuständig vorgeladen oder eine wirksame Übernahme des Verfahrens erfolgt ist; ist die Anklage bei einem Gericht anderer Ordnung erhoben, kann das erstinstanzliche Landgericht das Hauptverfahren nicht wirksam eröffnen.

2

Die Vorschrift des § 13 StPO (Verbindung zusammenhängender Strafsachen) gilt nur für Strafsachen, die bei Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind und rechtfertigt keine Übernahme zwischen Gerichten unterschiedlicher Ordnung.

3

Liegt in einem Teil der Verurteilung ein Verfahrenshindernis, das zur Einstellung dieses Teils führt, kann die Gesamtstrafe aufzuheben sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der weggefallene Teil die Strafzumessung beeinflusst hat; in diesem Fall ist über die Rechtsfolgen neu zu entscheiden.

4

Wird ein Verfahren in einem Anklageabschnitt eingestellt, sind die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen von der Landeskasse zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 11. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Tischler Herbert ███, geboren am ███ 1960 in ███, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Juli 1986 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten SC gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar 1986 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit es den Vorwurf eines am 6. September 1985 in Hannover begangenen Raubes (Abschnitt III der Urteilsgründe) zum Gegenstand hat; insoweit hat die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten SC entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; b) der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte SC des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; c) das angefochtene Urteil in sämtlichen Strafaussprüchen gegen den Angeklagten SC mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1. Im Falle III der Urteilsgründe (in Hannover am 6. September 1985 begangener Raub) liegt ein Verfahrenshindernis vor. Es fehlt an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage insoweit beim Schöffengericht in Hannover eingereicht. Auf Grund dieser Anklage konnte die Strafkammer des Landgerichts Hildesheim das Hauptverfahren nicht wirksam eröffnen. Es liegt auch keine wirksame Übernahme des Verfahrens durch das erkennende Landgericht Hildesheim vor. Eine Vereinbarung über die Verbindung zusammenhängender Strafsachen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO kam nicht in Betracht; die Vorschrift des § 13 StPO betrifft nur Strafsachen, die bei Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind (BGH NStZ 1982, 294).

2. Die Einstellung des Verfahrens im Falle III der Urteilsgründe nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat hat auch die im Falle II der Urteilsgründe gegen den Angeklagten verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren aufgehoben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die weggefallene Einzelstrafe im Fall III der Urteilsgründe Einfluss auf die Höhe dieser Strafe gehabt hat.

3. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

FleischmannFuhrmannNiepel
HerrmannHorstkotte