Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: §265 StPO-Verstoß unbeachtlich bei Nennung des §250 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 305/84
Datum
22.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen räuberischer Erpressung ein mit Rügen eines Verstoßes gegen §265 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da §250 Abs. 1 StGB in der Anklageschrift genannt war und der Angeklagte sich gegen den Vorwurf des räuberischen Diebstahls nicht anders verteidigen konnte. Kostenentscheidung zugunsten des Staates.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen § 265 StPO kann das Urteil nicht tragen, wenn der in Rede stehende Straftatbestand bereits in der Anklageschrift genannt ist.

2

Die Unbeachtlichkeit eines Verfahrensverstoßes folgt, wenn sich aus dem Wegfall des Hinweises keine abweichende Verteidigungsstrategie für den Angeklagten ergibt.

3

Werden mehrere Tatbestände durch dieselbe konkrete Tathandlung (hier: Drohung mit einem Gasrevolver) verwirklicht, kann die Nennung eines Tatbestands in der Anklageschrift die Verteidigung gegenüber dem anderen Tatbestand nicht erschüttern.

4

Bei Zurückweisung der Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 13. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

████ in ███, Erhard, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1984 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Januar 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Auf dem Verstoß gegen § 265 StPO kann das Urteil nicht beruhen, da § 250 Abs. 1 StGB bereits in der Anklageschrift angeführt ist, wenn auch nur für die angeklagte räuberische Erpressung. Der Angeklagte hätte sich auch bei vollständigem Hinweis nach § 265 StPO gegenüber dem Vorwurf des räuberischen Diebstahls nicht anders verteidigen können als gegenüber dem Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung, da beide Tatbestände durch dieselbe Drohung mit dem Gasrevolver verwirklicht worden sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 4. Mai 1984 hat vorgelegen.

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel