BGH: Aufhebung wegen Vereidigung möglicher Verletzter (§61 Nr.2 StPO) bei Untreue/Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 304/70
- Datum
- 23.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als "Verletzter" i.S.v. § 61 Nr. 2 StPO gilt jeder, der durch das Verhalten des Beschuldigten einen Nachteil erlitten hat oder erleiden konnte.
Das Gericht hat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob Zeugen als Verletzte anzusehen sind; eine unterlassene Prüfung oder Fehleinschätzung kann einen erheblichen Verfahrensfehler darstellen.
Werden Zeugen vereidigt und zugleich in der Entscheidung verwertet, obwohl ihre Verletzteneigenschaft nicht geprüft wurde, kann dies die Revision begründen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Bei erneuter Verhandlung sind die objektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere vermögensrechtlicher Nachteil bei §§ 266, 246 StGB) und die subjektive Willensrichtung des Täters eingehend zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 22. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Angestellten Rudolf ██ ██ aus ████████, geboren ██████████ 1921 in Gleiwitz (Oberschlesien), wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 22. Oktober 1969, soweit es ihn verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an die Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten und zu vier Geldstrafen verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt.
In formeller Hinsicht macht die Revision geltend, die Zeugen ███████, ██████ und ████ seien als Organe (Vorstandsmitglieder) des nach Auffassung der Strafkammer geschädigten Kreisjugendringes Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO; das Gericht hätte deshalb von ihrer Vereidigung absehen sollen.
Die Rüge ist begründet.
Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass Verletzter im Sinne dieser Vorschrift jeder ist, der durch das Handeln des Angeklagten irgendeinen Nachteil erlitten hat oder erleiden konnte (BGHSt 1, 85, 87; 4, 202, 204; 5, 85, 87; 17, 248, 250, 251).
Das trifft für die genannten Zeugen deshalb zu, weil ihnen nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in den Strafzumessungsgründen (UA S. 43) „eine gewisse Verantwortung dafür, dass dem Angeklagten die Möglichkeit zu seinen Straftaten erleichtert wurde“, nicht abgesprochen werden kann. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich, dass die Zeugen als 1. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende (█████████) des Kreisjugendringes lange Jahre den Angeklagten völlig selbständig wirtschaften ließen, ohne irgendeine Kontrolle, insbesondere auch hinsichtlich seines Finanzgebarens, auszuüben (UA S. 5, 25, 27–28, 43).
In diesem Verhalten könnte eine schuldhafte Verletzung der ihnen als Vorstandsmitgliedern kraft Auftrags obliegenden Überwachungspflicht gegenüber dem Angeklagten als Geschäftsführer des Kreisjugendringes liegen, die sie möglicherweise einem Regressanspruch des Kreisjugendringes aussetzt. Die Zeugen hätten mithin durch das Handeln des Angeklagten einen Nachteil erleiden können. Das lag allerdings nicht auf der Hand, wie sich schon daraus ergibt, dass die Bundesanwaltschaft die Zeugen nicht für Verletzte hält. Bei der Schnelligkeit, mit der die Vereidigung der genannten Zeugen angeordnet und durchgeführt worden ist, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Strafkammer die Verletzteneigenschaft dieser Zeugen nicht erkannt und das ihr gemäß § 61 Nr. 2 StPO zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat. Darin liegt der Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann. Da das Urteil die beschworenen Aussagen der Zeugen ██████ und ████ verwertet hat, kann der Senat das nicht ausschließen.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer eingehender als bisher die objektiven Voraussetzungen der §§ 266, 246 StGB zu prüfen haben, insbesondere, ob dem Kreisjugendring ein Vermögensnachteil entstanden ist. Das erscheint vor allem bei der Anschaffung des Schrankes zweifelhaft.
Bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen empfiehlt es sich, auf die Willensrichtung des Angeklagten gründlicher einzugehen, nachdem das Oberlandesgericht Celle „ein unredliches oder strafbares Handeln“ des Angeklagten weder bei der Anschaffung der Sachen noch bei dem von dem Landgericht als Unterschlagung gewürdigten Verhalten des Angeklagten erblickt hat.
| Borker | Sarstedt | Herrmann | |||
| Siemer | Fleischmann |