Verletzung der Aufklärungspflicht: Nichtanhörung des früheren Klassenlehrers führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 304/66
- Datum
- 19.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet das Gericht, von Amts wegen solche Personen zu hören, deren tatsächliche Angaben für die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit entscheidend sein können.
Liegt eine schriftliche ungünstige Auskunft vor, muss das Gericht den Verfasser dieser Auskunft in der Hauptverhandlung anhören, wenn die Umstände ihrer Entstehung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.
Ein Sachverständigengutachten über die Aussagefähigkeit einer Zeugin ersetzt nicht die erforderliche persönliche Anhörung Dritter, die die Entstehungsgründe einer belastenden Äußerung kennen.
Unterlässt das Gericht die gebotene ergänzende Aufklärung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 7. März 1966
Rubrum
5 StR 304/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Klichenchef Fritz ████ aus ████, geboren am 17. 1910 in [REDACTED], wegen Unzucht mit Abhängigen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben
Senatspräsident: Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ████ ███ als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 7. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer unterlassen hat, von Amts wegen den früheren Klassenlehrer der Zeugin Erika ███ darüber zu hören, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände er zu der ungünstigen Beurteilung dieser Zeugin in seiner schriftlichen Stellungnahme gelangt war.
Die belastenden Feststellungen des Urteils beruhen überwiegend auf den Bekundungen der Erika ███, von deren Glaubwürdigkeit sich der Tatrichter – wie die eingehende Beweiswürdigung des Urteils ergibt – erst nach Überwindung erheblicher Zweifel überzeugt hat.
Dabei wird die ungünstige „Schulauskunft des damaligen Klassenlehrers“ vor allem deshalb als bedeutungslos angesehen, weil sie auf belanglosen „Tatsachen“ aufbaue (UA S. 10/11). Über diese tatsächlichen Umstände, die zu der bemerkenswert ungünstigen Auskunft des früheren Klassenlehrers geführt haben, hätte sich die Strafkammer hier aber durch Anhörung des Lehrers in der Hauptverhandlung vergewissern müssen. In Fällen, bei denen selbst geringfügige Umstände möglicherweise bedeutend sein können, genügt es nicht, wenn sich der Tatrichter nur auf Grund des Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass ein Zeuge weniger auszusagen vermag, als nach dem Akteninhalt zu erwarten ist.
Da das angefochtene Urteil bereits wegen dieser Verletzung der Aufklärungspflicht in vollem Umfang aufzuheben war, kam es auf die anderen Revisionsangriffe nicht mehr an. Der Beschwerdeführer wird Gelegenheit haben, durch entsprechende Anträge die von ihm gewünschte weitere Aufklärung der Sache herbeizuführen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |