Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 303/68
- Datum
- 05.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Nr. 3 StPO verbietet die Vereidigung eines Zeugen, gegen den zumindest ein entfernter Verdacht der Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Tat besteht.
Der Tatrichter hat vor der Vereidigung eines Zeugen die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO zu prüfen; unterlässt er diese Konkretisierung oder verkennt er die Rechtsbegriffe, liegt ein rechtlicher Fehler vor.
Eine Verletzung des Vereidigungsverbots nach § 60 Nr. 3 StPO kann in der Revision gerügt werden, auch wenn Verteidigung oder Angeklagter im Verfahren keine sofortige Einwendung erhoben oder nach § 238 Abs. 2 StPO keine Entscheidung herbeigeführt haben.
Beruht die Verurteilung wesentlich auf den eidlichen Bekundungen eines unzulässig vereidigten Zeugen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Januar 1968
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kellner Dieter ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1936 in █████, zur Zeit in anderer Sache in Haft, Sachbezeichnung: ████████ u.a. wegen gemeinschaftlichen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 1968 einstimmig
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1968
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8. Januar 1968, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Kammer desselben Gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Der Tenor des Beschlusses vom 18. Juni 1968 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in der dritten Zeile nicht „8. Januar 1967“, sondern „8. Januar 1968“ heißt.
Gründe
In der Nacht zum 14. Januar 1967 schüttete der Mitangeklagte █████████, dessen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes rechtskräftig geworden ist, in einer Gaststätte in Berlin-Wedding dem Italiener ██ heimlich flüssiges Noludar in ein Glas Kräuterlikör. Dieser trank es ahnungslos aus. Nachdem er bald darauf bewusstlos zusammengebrochen war, wurde ihm die Geldbörse mit etwa 200 DM weggenommen.
Die Strafkammer verurteilte auch den Angeklagten ██████████ wegen gemeinschaftlichen Raubes. Sie stellt fest, die Tat sei zwischen ihm und ███████ verabredet worden. Er habe dem betäubten Opfer die Geldbörse aus der Gesäßtasche gezogen und sie ████████ gegeben.
Seine Revision rügt mit Recht Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO.
Das Landgericht hat Ella ███, eine Besucherin der Gaststätte, als dritte Zeugin nach ███████ und einem anderen Geschädigten vernommen und sofort vereidigt.
Die tatsächliche Beurteilung der Umstände, aus denen sich ein Teilnahmeverdacht gegen einen Zeugen ergeben kann, ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters; ein rechtlicher Fehler ist es aber, wenn er sich die Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO überhaupt nicht vorlegt oder dessen Rechtsbegriffe verkennt, insbesondere übersieht, dass schon ein entfernter Verdacht die Vereidigung hindert (BGHSt 4, 255; 4, 368, 369; 7, 71, 72; 21, 147, 148; BGH NJW 1952, 1102, 1103).
So liegt es hier. Außer den Angeklagten verkehrte auch die Zeugin ███ oft in der Gaststätte. Sie war von ███████████ den Tisch der Angeklagten geholt worden und hatte dort mit diesen Männern und anderen Personen getrunken. In dieser Zeit hatte sie ███ versprochen, ihn die Nacht bei ihr verbringen zu lassen, und hatte dafür von ihm 50 DM erhalten. Als ███ unter der Wirkung des Noludars umfiel, war sie in seiner Nähe. Beide hatten gerade beginnen wollen, miteinander zu tanzen. Schon diese Tatsachen, die im Urteil festgestellt sind, begründeten gegen die Zeugin jedenfalls den ausreichenden entfernten Verdacht der Beteiligung an der Tat.
Es kommt hinzu, dass ein anderer weiblicher Stammgast von demselben Tisch der Gaststätte, Ilona ██████, bei polizeilichen Vernehmungen angegeben hatte, Ella ███████ habe dem bewusstlosen Italiener die Geldbörse aus der Gesäßtasche gezogen. Ferner hatte Ella ██ nach den polizeilichen Feststellungen den Ehering ███ am 21. Januar 1967 in einem Pfandleihgeschäft versetzt und am 28. Februar 1967 in Gegenwart eines Polizeibeamten wieder ausgelöst. Sie hatte zwar erklärt, der Italiener habe ihr den Ring im Austausch gegen ihren alten Verlobungsring als Unterpfand für ein späteres Wiedersehen gegeben. Der Kellner ████ hatte als Zeuge bei der Polizei auch bestätigt, dass Ella ███████████ den Ring des Italieners schon vorgezeigt habe, als dieser Gast noch am Tisch gesessen habe. ██████████ hatte aber vor der Polizei nachdrücklich bestritten, seinen Ehering weggegeben zu haben.
Trotzdem hat das Landgericht die Zeugin ██████ sogleich nach ihrer Vernehmung vereidigt, ehe es weitere Beweise erhoben, insbesondere die Zeugin Ilona ███ gehört und die polizeiliche Aussage des inzwischen verstorbenen Kellners █████ gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen hatte. Das lässt erkennen, dass es nicht etwa die tatsächlichen Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO geprüft und verneint, sondern sich diese Frage überhaupt nicht gestellt hat.
Diesen rechtlichen Mangel kann die Revision noch rügen, obwohl der Angeklagte und seine Verteidigerin der Vereidigung der Zeugin ███████ durch den Vorsitzenden nicht widersprochen und keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt haben (BGH v. 8.10.1957 – 5 StR 449/57 bei Dallinger MDR 1958, 14).
Das Urteil beruht auch auf der rechtlich fehlerhaften Vereidigung. Denn die Bekundungen der Zeugin ███████ werden in den Urteilsgründen ausdrücklich als eidliche gewertet. Hauptsächlich auf sie und auf die uneidlichen Aussagen des Zeugen [REDACTED] stützt das Landgericht die Überführung des Angeklagten ████████.
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kellner Dieter █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1936 in █████, zur Zeit in anderer Sache in Haft, Sachbezeichnung: ████████ u.a. wegen gemeinschaftlichen Raubes
| Dr. Borker | Sarstedt | Kersting | Schmidt | Kersting | |||||
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