Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch bei Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 302/73
Datum
04.09.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein, das den Angeklagten wegen Notzucht und Entführung freigesprochen hatte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung vorliegen. Insbesondere bestehen unüberwindliche Zweifel am erforderlichen subjektiven Tatbestand des Ausnutzens einer hilflosen Lage. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist nicht ersetzbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht erfolgreich, wenn sie im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift und diese keine unauflösbaren Widersprüche, Verstöße gegen Erfahrungsregeln oder eine Überspannung der Entscheidungsmaßstäbe aufweist.

2

Für eine Verurteilung wegen Ausnutzens einer hilflosen Lage zur Unzucht ist der nach § 177/entsprechender Norm erforderliche Vorsatz der Ausnutzung nachweislich darzulegen; verbleiben insurmountable Zweifel an diesem subjektiven Tatbestand, ist der Angeklagte freizusprechen.

3

Bei Tateinheit mehrerer sexualstrafrechtlicher Delikte sind die jeweiligen subjektiven Tatbestandsmerkmale gesondert und konkret zu prüfen; eine Gleichsetzung verschiedener Vorsatzelemente ist rechtsfehlerhaft.

4

Annahmen oder subjektive Interpretationen des Täters über die Bereitschaft des Opfers entheben nicht von der notwendigen Feststellung, dass er sich bewusst war, eine hilflose Lage zur Unzucht auszunutzen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 15. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Karl-Wilhelm ████ aus HO, dort geboren ███████████ 1945, wegen Notzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 1973, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schmitt, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Dezember 1972 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch sie verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Notzucht und der Entführung wider Willen im Falle Brigitte L[REDACTED] aus subjektiven Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge bekämpft und die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten in diesem Falle nicht wegen Notzucht nach § 177 StGB verurteilt hat, wird ihre Entscheidung durch die hierfür angeführten Gründe rechtlich bedenkenfrei getragen (UA S. 14, 15). Die Revision erschöpft sich – wie auch der Generalbundesanwalt hervorhebt – in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese enthält weder unauflösbare Widersprüche noch Verstöße gegen allgemein gültige Erfahrungsregeln, noch leidet sie an einer „Überspannung der für die richterliche Überzeugung maßgebenden Entscheidungskriterien“.

2. Der Freispruch von dem Vorwurf eines (tateinheitlichen) Vergehens gegen § 237 StGB ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

Die Strafkammer begründet ihn mit unüberwindbaren Zweifeln am Vorliegen des „subjektiven Tatbestandes“. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen: *„wenn man aber davon ausgeht, daß er möglicherweise angenommen hat, die Zeugin sei mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden, so läßt sich nicht feststellen, daß er das Bewußtsein hatte, eine hilflose Lage der Zeugin zur Unzucht auszunutzen“* (UA S. 16). Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, diese Wendung lasse besorgen, daß die Strafkammer rechtsirrig die Vorsatzerfordernisse des § 177 StGB mit denen des § 237 StGB gleichgesetzt habe. Der Urteilszusammenhang macht indessen deutlich, daß die Strafkammer gerade daran gezweifelt hat, daß der Angeklagte eine hilflose Lage der Entführten zur Unzucht ausnutzen wollte. Brigitte L[REDACTED] hat den Angeklagten unwiderlegt schon beim Vorbeifahren „angelächelt“, so daß er gedacht hat, *„bei ihr sei etwas zu machen“ (UA S. 11). Als „Zeichen einer gewissen Bereitschaft“* hat der Angeklagte weiter angesehen, daß die Zeugin zu Beginn der Autofahrt *„einem völlig fremden Mann auf dessen Frage sofort Auskunft über ihren ersten Geschlechtsverkehr gibt und nachdem sie erkannt hatte, was der Angeklagte vorhatte, in einer offenen und lockeren Weise von eigenen geschlechtlichen Erlebnissen erzählt und selbst davon sprach, daß er ja vorhabe, mit ihr zu 'ficken'“* (UA S. 14). Die Folgerung der Strafkammer, es könne sein, daß das alles den Angeklagten, der die Neigung habe, auf diesem Gebiet sehr schnell von sich auf andere zu schließen, zu der Annahme geführt habe, sie habe im Grunde nichts gegen einen Geschlechtsverkehr (UA S. 14/15), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn die Strafkammer sich angesichts dieser Feststellungen außerstande gesehen hat, dem Angeklagten nachzuweisen, daß er sich bewußt gewesen ist, die hilflose Lage der Zeugin zur Unzucht auszunutzen, so hat sie damit die Anforderungen an den Inhalt des diesbezüglichen Vorsatzes nicht überspannt.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte einer Entführung schuldig ist, und den Strafausspruch aufzuheben.

SchmidtHerrmannSchuster
SchmittFleischmann