Revision wegen Feststellungsmangels bei gemeinschaftlichem Diebstahl – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 302/67
- Datum
- 04.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen (gemeinschaftlichen) schweren Diebstahls setzt hinreichende Feststellungen voraus, dass die Tat die Grenzen des bloßen Mundraubs überschreitet.
Wenn nur geringwertige Gegenstände entnommen wurden, kann dies unter den Tatbestand des § 370 Nr. 5 StGB bzw. des Mundraubs fallen und eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls ausschließen, sofern keine weiteren Feststellungen vorliegen.
Für die Annahme von Mittäterschaft bedarf es konkreter tatsächlicher Feststellungen, die eine gemeinsame Tatausführung belegen; bloße Vermutungen oder allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht.
Fehlen diese Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Oskar ████ aus ██, Kreis █████, geboren am █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ aus █████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Oskar ████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Februar 1967 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diesen Angeklagten verurteilt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht ausreichend, dass die Tat des Angeklagten über einen bloßen Mundraub hinausging. Selbst fortgenommen hat der Angeklagte ein Stück Butter und eine Mettwurst. Diese Lebensmittel könnten sich durchaus im Rahmen des § 370 Nr. 5 StGB gehalten haben.
Der Bruder Siegfried des Angeklagten, der wegen Volltrunkenheit verurteilt ist, hat allerdings unter Mitwirkung des wegen schweren Diebstahls verurteilten früheren Mitangeklagten ████████ erheblich mehr Gegenstände aus dem Laden entnommen. Dass der Angeklagte Oskar ██████ aber insoweit Mittäter war, ergeben die Feststellungen nicht. Es hätte hier insbesondere deshalb genauer Feststellungen darüber bedurft, weil die Strafkammer nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte in oder vor dem Laden, aus dem ██████ stahl, zu diesem gesagt hat, es sei ja wahnsinnig, hier auf der Hauptstraße einzubrechen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |