Treffer
BGH Beschluss

Nebenklägerrevision ohne konkrete Beschwer unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 302/26
Datum
08.09.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080926B5STR302.26.0
Quelle
Der Nebenkläger wandte sich mit Revisionen gegen ein Urteil, das die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen verurteilt hatte. Seine pauschale Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ließ nicht erkennen, ob er eine anschlussberechtigende Gesetzesverletzung oder lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstandete. Der BGH verwarf die Revisionen deshalb als unzulässig. Auch gegen das Absehen von einer Adhäsionsentscheidung ist der Rechtsweg für den Nebenkläger nicht eröffnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Nebenkläger kann ein Urteil gemäß § 400 Abs. 1 StPO nur im Umfang seines beschränkten Anfechtungsrechts anfechten.

2

Eine Revision des Nebenklägers muss darlegen, worin seine Beschwer besteht und welches seine Anschlussbefugnis tragende Strafgesetz verletzt sein soll.

3

Die allgemeine Sachrüge genügt für eine zulässige Nebenklägerrevision grundsätzlich nicht.

4

Eine Revision des Nebenklägers, die sich lediglich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.

5

Gegen das Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ist dem Nebenkläger gemäß § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO kein Rechtsweg eröffnet.

Vorinstanzen

vorgehend LG Itzehoe, 14. Oktober 2025, Az: 3 KLs 317 Js 946/25 jug.

Tenor

Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Oktober 2025 werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (Angeklagter G. ) und zwei Jahren (Angeklagter T. ) verurteilt; hinsichtlich des Angeklagten T. hat es die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung einem gesonderten Beschlussverfahren vorbehalten (§ 61 Abs. 1 JGG). Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten G. eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichteten Revisionen des Nebenklägers sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz verletzt ist (vgl. nur Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt dafür grundsätzlich nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 - 3 StR 246/18 Rn. 2; vom 27. Februar 2018 - 4 StR 489/17 jeweils mwN). Der Nebenkläger durfte sich daher in seiner Zuschrift vom 17. Oktober 2025 nicht darauf beschränken, „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“ zu rügen, ohne dies näher auszuführen, geschweige denn einen Antrag zu stellen (§ 344 Abs. 1 StPO). Aus seiner Begründung ergibt sich nicht, ob er sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags wendet oder ob er - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig wäre - lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00). Eine Konstellation, in der von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen wäre (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 379/18 Rn. 3 ff.), liegt nicht vor. Soweit der Nebenkläger ausdrücklich das Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO moniert, ist ihm der Rechtsweg nicht eröffnet (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 578/07 Rn. 3).

3

Dem schließt sich der Senat an.

CirenerKöhlervon Häfen
GerickeResch

Zitiert (1)