Revision verworfen: Strafzumessung bei BtM-Handeltreiben und Doppelverwertungsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 301/99
- Datum
- 27.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Feststellung, dass bestimmtes Handeln unter den Tatmodalitäten des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine besonders schwerwiegende Begehungsform darstellt, verletzt nicht ohne Weiteres das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.
Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt nur vor, wenn Tatsachen bei der Strafzumessung erneut einfließen, die bereits in der Gesetzesfigur oder der Vorbewertung der Tat als strafschärfend berücksichtigt worden sind.
Ein in den Urteilsgründen enthaltener Fehler in der Strafzumessung ist unbeachtlich, wenn sich aus den weiteren, besonders gewichtigen Straferschwerungsgründen ergibt, dass die Strafe auch ohne die beanstandete Erwägung nicht milder bemessen worden wäre.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn der Revisionsvortrag keinen aufhebungsreifen Rechtsfehler bei der Tat- oder Rechtsanwendung aufzeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. Februar 1999
Rubrum
Beschluss
vom 27. Juli 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die strafschärfende Erwägung des Tatrichters, das Handeltreiben stelle „unter den Tatmodalitäten des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine besonders schwerwiegende Begehungsform des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln“ dar, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat verneint – entsprechend seiner ständigen Spruchpraxis im Rahmen der Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO zu ähnlichen Erwägungen – einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. Anfragebeschluss vom heutigen Tage – 5 StR 316/99 –). Abgesehen davon, dass sich die Formulierung des Tatrichters im vorliegenden Fall von derjenigen abhebt, die der 4. Strafsenat in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Urteil vom 11. Februar 1999 – 4 StR 657/98 – (NJW 1999, 1724) beanstandet hat, schließt der Senat hier angesichts der weiteren besonders gewichtigen Straferschwerungsgründe aus, dass die erkannte Strafe ohne jene Erwägung milder bemessen worden wäre.
| Harms | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Nack |