Revisionen verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht als Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 301/71
- Datum
- 26.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Heimtückemerkmal setzt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus; liegt diese nicht vor, fehlt das Merkmal der Heimtücke.
Niedrige Beweggründe sind nur anzunehmen, wenn die Motive des Täters sittlich besonders verwerflich auf einer 'tiefsten Stufe' stehen; bloße finanzielle Motive oder Geltendmachung eines empfundenen Unrechts genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Bei der Würdigung der Gesinnung und Beweggründe sind die Gesamtmotivlage sowie festgestellte Persönlichkeitsmängel und psychische Besonderheiten des Täters zu berücksichtigen.
Eine mit einer allgemeinen Sachrüge nicht näher ausgeführte Revision ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 26. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Elektriker Heinrich ███████ aus █, geboren am ██████████ 1935 in ██ (Kreis [REDACTED]), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 26. November 1970 werden verworfen.
Der Angeklagte ist für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge nicht näher ausgeführte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, bemängelt mit Einzelausführungen, dass der Angeklagte nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Auch sie bleibt ohne Erfolg, weil das Schwurgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei die Tat des Angeklagten nicht als „heimtückisch“ gewürdigt und „niedrige Beweggründe“ verneint hat.
1. Nach den Feststellungen war der Zeuge ███████ vor Abgabe des ersten Schusses nicht mehr arglos. Er war von dem ███████ durch den Angeklagten gewarnt worden und hatte diese Warnung verstanden; „er vermutete, der Angeklagte habe █████████████████ ein Messer in der Hand“ (UA S. 15). Er erwartete einen tatsächlichen Angriff und „beobachtete fortlaufend die Manteltasche des Angeklagten“, in der dieser den Trommelrevolver verborgen hatte. Selbst wenn der Zeuge █████████████ damit gerechnet hat, dass der Angeklagte ihn töten wollte, erwartete er jedenfalls einen schweren Angriff auf seinen Körper (BGHSt 20, 301; StR 434/55 vom 6. Juli 1956 – nicht veröffentlicht).
2. Der Angeklagte ist zu der Tat nach dem Urteilszusammenhang auch bestimmt worden, weil er aus seiner Sicht zuvor von dem Zeugen ████████████ „erhebliches Unrecht“ erlitten hat. Dem steht die missverständliche Wendung, er habe „allein deshalb auf █████████ zweimal gezielt geschossen, um die ihm geliehenen 20 DM nicht zurückzahlen zu müssen“ (UA S. 32) nicht entgegen. Das Schwurgericht hat vielmehr die Zahlungsweigerung des Angeklagten, zuletzt in dem der Tat unmittelbar vorangegangenen Gespräch mit █████████, als Folge des ihm vermeintlich durch zugefügten Unrechts angesehen und damit die Gesamtbeweggründe des Angeklagten deutlich gemacht (UA S. 11/12, 19, 32). Bei der Würdigung der den Angeklagten beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen hat das Schwurgericht die festgestellten Persönlichkeitsmängel (Minderwertigkeitskomplexe, erhöhtes Selbstgefühl, neurotisch-psychopathische Persönlichkeitsstruktur, Objektivitätsverlust infolge charakterlicher Abartigkeit) einbezogen (vgl. BGH NJW 1954, 465 = LM 25 zu § 211 StGB). Wenn es bei diesem Angeklagten deshalb trotz des ausdrücklich hervorgehobenen objektiven Missverhältnisses zwischen Anlass zur Tat und gewolltem Erfolg die Begleitumstände der Tat als nicht auf „tiefster Stufe“ stehend betrachtet hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Sarstedt | Schmitt | Schuster | |||
| Schmidt | Fleischmann |