Revision wegen nichtöffentlicher Verkündung eines Ausschlussbeschlusses aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 300/99
- Datum
- 29.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkündung eines Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist grundsätzlich öffentlich zu erfolgen; eine nichtöffentliche Verkündung verletzt § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG und kann einen absoluten Revisionsgrund begründen.
Ein Ausnahmefall des zweiten Halbsatzes von § 174 Abs. 1 GVG ist vorliegend nur anzunehmen, wenn besondere Umstände ersichtlich sind, die eine nichtöffentliche Verkündung rechtfertigen; fehlen solche Umstände, ist die Verkündung öffentlich vorzunehmen.
Liegt ein gesonderter Ausschlussbeschluss für die Einlassung eines Mitangeklagten und ein weiterer gesonderter Beschluss für den Beschwerdeführer vor, so deckt die erste Beschlussfassung die zweite nicht ohne Weiteres ab; die spätere Entscheidung bedarf eigener öffentlicher Verkündung, sofern kein enge Zusammenhängung erkennbar ist.
Die Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit (Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO) ist statthaft und führt bei Vorliegen des Verstoßes zur Aufhebung des Urteils und, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 20. Januar 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 1999
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Januar 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten B wegen zweier Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben hiermit, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschwerdeführer macht zutreffend den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO geltend.
Nachdem die Jugendkammer während der Einlassung des Mitangeklagten H zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Lebenslauf die Öffentlichkeit gemäß § 171b GVG ausgeschlossen hatte, beschloss sie unter fortdauerndem Ausschluss der Öffentlichkeit auf Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers, dass die Öffentlichkeit auch während dessen Einlassung zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Lebenslauf und während der Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe gemäß § 171b GVG ausgeschlossen werde; der Beschluss schließt mit den Worten: „Die Öffentlichkeit bleibt daher weiter ausgeschlossen.“
Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass dieser Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung verkündet wurde. Dies verletzte § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG, der grundsätzlich zur Information der auszuschließenden Öffentlichkeit über Anlass und Ausmaß der Ausschließung eine öffentliche Verkündung des Beschlusses gebietet. Ein Ausnahmegrund im Sinn des zweiten Halbsatzes der Vorschrift lag ersichtlich nicht vor. Es sind auch aus dem Urteil, dem Sitzungsprotokoll oder sonst keine Umstände erkennbar, welche die Annahme nahelegten, der den Mitangeklagten betreffende persönliche Ausschließungsgrund hinge mit dem den Beschwerdeführer betreffenden so eng zusammen, dass der fortdauernde Ausschluss der Öffentlichkeit von der ersten Beschlussfassung mit abgedeckt gewesen wäre. Hiergegen spricht schon der Umstand der weiteren – andernfalls überflüssigen – Beschlussfassung, ferner die allein auf den Beschwerdeführer persönlich bezogene Begründung dieses zweiten Beschlusses.
Die Statthaftigkeit der Rüge ist nicht zweifelhaft. Sie wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass der Verteidiger den weiteren Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Verhandlung beantragt und gegen die Beschlussverkündung unter fortdauerndem Ausschluss der Öffentlichkeit keine Gegenvorstellung erhoben hatte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob Abweichendes – ungeachtet der primären Verpflichtung des Gerichts, die Wahrung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung zu garantieren – in besonders gelagerten Fällen in Betracht käme, etwa wenn der Verteidiger gerade auf die später gerügte Einschränkung der Öffentlichkeit angetragen hatte. Dies war hier, die nichtöffentliche Beschlussverkündung betreffend, nicht gegeben.
Auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge. Dass der Beschwerdeführer weitergehende – wenn auch naheliegend unbegründete – Öffentlichkeitsverstöße im Zusammenhang mit der wiederholten Anwendung des § 171b GVG geltend gemacht hat, vermag die Zielrichtung der für sich ausreichend klar vorgebrachten durchgreifenden Beanstandung nicht in Zweifel zu ziehen.
Der absolute Revisionsgrund zieht die Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers nach sich.
Der Senat merkt zur Sache an, dass die Mindestfreiheitsstrafe für ein Verbrechen nach § 30 Abs. 1 BtMG nach Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2, § 38 Abs. 2 StGB einen Monat beträgt.
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