Revision gegen Untreue-Urteil verworfen – Beurteilung von Zeugenvereidigung und Belehrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 300/65
- Datum
- 07.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesellschafter einer OHG erleidet durch eine Verringerung des Gesellschaftsvermögens einen unmittelbaren Nachteil; dies kann die Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO begründen.
Auch eine mittelbare Schädigung kann zur Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO berechtigen, soweit die Rechtsprechung dies trägt.
Die Feststellung der Beteiligung einer Drittperson durch Strafbefehl wird erst mit dessen Rechtskraft verbindlich; solange die Rechtskraft fehlt, begründet dies keinen zwingenden Vereidigungsgrund gegen den Betroffenen.
Ob gegen einen Zeugen ein Beteiligungsverdacht besteht, ist eine tatrichterliche Bewertungsentscheidung; solche Tatsachenbewertungen sind in der Revision nur zu beanstanden, wenn sich aus den Urteilsgründen konkrete Fehler oder Widersprüche ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 16. Februar 1965
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen den Tischlermeister Heinrich ███ aus ███, Kreis ██████████████, dort geboren ██████████████, wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16. Februar 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1. Die Strafkammer hat den Mitgesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft ███████ & Co., deren Gesellschafter der Angeklagte bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens ebenfalls gewesen ist, als Zeugen vernommen. Der Zeuge ist nach Belehrung gemäß § 55 Abs. 1 StPO vernommen, aber „gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzter der angeklagten Untreue und gemäß § 60 Nr. 3 StPO als möglicher Beteiligter an den übrigen angeklagten Handlungen (Vergehen gegen § 240 KO) unvereidigt geblieben.
Das beanstandet die Revision in zweifacher Beziehung.
a) Zunächst – so heißt es in der Revisionsbegründung – dürften Zweifel bestehen, ob der Zeuge Georg ███████ gemäß § 61 Nr. 2 StPO als angeblich Verletzter unvereidigt habe bleiben dürfen, weil ████████ von der Untreue des Angeklagten nicht unmittelbar betroffen worden war.
Es ist schon zweifelhaft, ob hiermit ein Verfahrensmangel bestimmt genug behauptet worden ist. Das kann aber dahinstehen. Auf jeden Fall ist die Rüge unbegründet. Denn ein Gesellschafter einer OHG erleidet durch die Verringerung des Gesellschaftsvermögens, das den Gesellschaftern gehört, einen unmittelbaren Nachteil (vgl. RGSt 37, 414, 415). Im Übrigen würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine mittelbare Schädigung zur Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO berechtigen (vgl. BGHSt 4, 202; 5, 85).
Inwiefern der Abschluss des Konkursverfahrens mit einem Zwangsvergleich einer Schädigung ████████ entgegenstehen sollte, ist nicht einzusehen. Auch die Darlehensforderung in Höhe von 40.000 DM des Angeklagten gegen ███████████ ist ohne Bedeutung, und zwar schon deshalb, weil dieser von den Eigenmächtigkeiten des Angeklagten nichts wusste.
b) Die Revision beanstandet weiterhin, dass █████ als „möglicher Beteiligter“ nicht vereidigt worden sei, obwohl feststand, dass er bereits tatsächlich Beteiligter durch Strafbefehl abgeurteilt worden war.
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung zutreffend ausgeführt hat, ist der Strafbefehl gegen ███ erst nach der Hauptverhandlung rechtskräftig geworden. Es stand somit nicht rechtskräftig fest, dass █████ sich an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat beteiligt hat. Er war, obwohl er bereits „verurteilt“ war, nur der Beteiligung verdächtig. Sachlich machte es daher in diesem Falle keinen Unterschied, ob █████ der Beteiligung verdächtig oder deswegen bereits verurteilt worden war. Auf einer etwaigen unrichtigen Begründung der Nichtvereidigung kann das Urteil daher nicht beruhen.
2. Darauf, dass die Zeugen Hannelore ███████████, Johanna ███████████ und Paul ████ nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden seien, kann die Revision nicht gestützt werden. Das ist seit der in BGHSt 11, 213 abgedruckten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
3. Ob gegen die Zeugen Johanna ████ und Paul ████ ein Beteiligungsverdacht bestand, oblag allein der Entscheidung des Tatrichters. Dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung einem Rechtsfehler erlegen sei, nämlich den Begriff der Beteiligung verkannt habe, ist nicht zu ersehen. Die Urteilsgründe bieten hierfür keine Anhaltspunkte.
Das gilt insbesondere auch für die Zeugin █████████. Sie hat zwar (s. UA S. 29) „eingeräumt, zeitweilig nicht mit den Buchungen nachgekommen zu sein“. Daraus ergibt sich aber noch keine wissentliche Hilfeleistung zu einer unordentlichen Buchführung.
4. Den § 244 Abs. 2 StPO hat die Strafkammer nicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, den Gerichtsvollzieher ██ als Zeugen zu vernehmen. Das brauchte sich, auch wenn es der Verteidiger des Angeklagten vor der Hauptverhandlung in einer Schutzschrift beantragt hatte, der Strafkammer nicht aufzudrängen, weil sie ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 27) davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte aus den gerade einkassierten Beträgen Gesellschaftsschulden an den Gerichtsvollzieher Roßmann gezahlt und nur die Verbuchung versehentlich unterlassen hat.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei hat sich kein Rechtsfehler ergeben. Auch die Ausführungen der Revision vermögen einen solchen nicht aufzuzeigen. Sie bewegen sich unzulässigerweise im Tatsächlichen. Verstöße gegen allgemein verbindliche Erfahrungssätze sind nicht dargetan.
Es ist auch nicht richtig, dass sich aus den Urteilsgründen der Umfang der Schuld des Angeklagten nicht einwandfrei ergebe, wenn auch die Berechnung über den der offenen Handelsgesellschaft und dem Mitgesellschafter ███ zugefügten Schaden nicht besonders übersichtlich ist. Sie enthält aber keinen Fehler.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Koffka | Kersting |