Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – Gehilfenbeitrag bei §146 Abs.2 StGB zu berücksichtigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 299/97
Datum
24.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zur Geldfälschung ein. Der BGH gab der Sachrüge im Strafausspruch teilweise statt und hob den Strafausspruch auf, weil der Tatrichter bei der Prüfung des minder schweren Falls nach §146 Abs.2 StGB nicht den Tatbeitrag des Gehilfen berücksichtigt und nicht erörtert hatte, ob ein konkreter strafmildernder Umstand zusammen mit allgemeinen Milderungsgründen einen minder schweren Fall begründen kann. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach §146 Abs. 2 StGB ist bei Beihilfe der individuelle Tatbeitrag des Gehilfen neben dem Gewicht der Haupttat zu würdigen.

2

Der Tatrichter muss darlegen, ob ein konkret festgestellter strafmildernder Umstand allein oder im Zusammenwirken mit sonstigen allgemeinen Milderungsgründen einen minder schweren Fall begründen kann.

3

Unterbleibt eine solche Würdigung und Erörterung in der Strafzumessung, liegt hierin ein Rechtsfehler, der den Strafausspruch beeinträchtigen kann.

4

Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass der Fehler im Strafzumessungsprozess zu einer anderen Strafe geführt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Januar 1997

Rubrum

--

Bundesgerichtshof Beschluss vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zur Geldfälschung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1997

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen die Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Ein Rechtsfehler liegt schon darin, dass der Tatrichter bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 146 Abs. 2 StGB allein auf das Gewicht der Haupttat, nicht aber — was erforderlich gewesen wäre — auf den Tatbeitrag des Gehilfen (freilich unter Mitberücksichtigung des Gewichts der Haupttat; BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gehilfe 2) abgestellt hat. Darüber hinaus hat der Tatrichter bei der Prüfung des minder schweren Falls nicht erörtert, ob der hier vorliegende vertypte Strafmilderungsgrund allein oder zusammen mit den anderen allgemeinen Milderungsgründen Anlass zur Annahme eines minder schweren Falles hätte geben können (BGH StV 1992, 371).

Der Senat kann namentlich bei Berücksichtigung der nicht sehr gewichtigen Beihilfehandlungen nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Prüfung zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

[Unterschriften]

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerNack