Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Sexualdelikten: Aufhebung der Sicherungsverwahrung und Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 29/98
Datum
30.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Potsdam wegen zahlreicher Sexualstraftaten. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Ein Schuldspruch wurde korrigiert, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und der gesamte Strafausspruch wurden aufgehoben. Wesentliche Gründe waren fehlende Feststellungen zur Sicherungsverwahrung nach Art.1a EGStGB und Mängel der Strafzumessung und -begründung. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB für in den neuen Bundesländern begangene Taten setzt voraus, dass mindestens eine Anlasstat nach dem 1. August 1995 vorliegt; fehlt diese Voraussetzung oder sind die Feststellungen hierzu untauglich, ist die Anordnung rechtsfehlerhaft.

2

Zur Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) müssen die Feststellungen die Anwendung eines Nötigungsmittels konkret und nachvollziehbar darlegen; verbleiben diesbezügliche Unklarheiten, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

3

Die Bemessung einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe, insbesondere bei Einbeziehung früherer rechtskräftiger Einzelstrafen, erfordert eine besonders sorgfältige, nachvollziehbare Begründung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe; unzureichende Begründung macht den Strafausspruch angreifbar.

4

Unklare oder unrichtige Tatsachenwürdigungen (z.B. fehlerhafte Alterszuweisungen der Opfer oder überspitzte wertende Formulierungen) können die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung beeinträchtigen und eine Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Potsdam, 24. Juli 1997

Rubrum

--

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. März 1998 in der Strafsache gegen K wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1998

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24. Juli 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II 14 der Urteilsgründe nicht der tateinheitlichen sexuellen Nötigung schuldig ist, b) im Maßregelausspruch aufgehoben; dieser entfällt; c) im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafen, auch über die Kosten der Revision, wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwei Fällen, wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen und wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamttfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. In die Gesamtstrafe einbezogen wurden Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Potsdam vom 15. Mai 1996 zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch umfassend Erfolg, zum Schuldspruch ist sie, abgesehen von einem geringfügigen Teilerfolg, unbegründet.

1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, belegen die Feststellungen zum Fall II 14 der Urteilsgründe nicht die Anwendung eines Nötigungsmittels im Sinne des § 178 StGB. Der Senat ändert den Schuldspruch antragsgemäß; es bleibt insoweit allein bei einem Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB.

Im Übrigen ist der Schuldspruch im Ergebnis frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten, wenngleich die rechtliche Würdigung – die auf UA S. 31 ein vom Generalbundesanwalt zutreffend beurteiltes Fassungsversehen enthält – teils sehr knapp begründet und wenig übersichtlich gefasst ist.

2. Die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB muss entfallen. Dass ihre Anordnung wegen auf dem Gebiet der neuen Bundesländer begangener Taten nach der Neufassung des Art. 1a EGStGB die Begehung mindestens einer Anlasstat nach dem 1. August 1995 erfordert, hat der Tatrichter zwar nicht verkannt. Zu Unrecht hat er diese Voraussetzung indes durch die letzte vom Landgericht Potsdam am 15. Mai 1996 abgeurteilte Tat als erfüllt angesehen. Tatsächlich wurde diese Tat „zwischen Mai 1995 und dem 14. August 1995“ begangen (UA S. 8). Sie ist damit – wie auch sämtliche anderen in dieser und der einbezogenen Sache abgeurteilten, jeweils noch früher begangenen Taten – nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 66 StGB zu begründen.

3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

Die Begründung für die Bemessung der Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe erweist sich als unzulänglich. Das Landgericht hat sie für die Vergewaltigung eines sechzehneinhalbjährigen Mädchens (Fall II 12 der Urteilsgründe) verhängt. Die Einzelstrafe hebt sich von den Bestrafungen für die Vergewaltigungen jüngerer Opfer (Fall II 15 der Urteilsgründe und die ersten beiden Fälle der Verurteilung vom 15. Mai 1996) nach oben ab; das Landgericht hat ihre Bemessung nicht näher begründet. Der Senat verkennt die Schwere des festgestellten Tatbildes nicht. Dennoch besorgt er angesichts der bezogen auf diesen Fall unrichtigen Urteilswendung betreffend einen Missbrauch „von insgesamt neun Mädchen im Alter von 10–15 Jahren“ (UA S. 36), der Tatrichter könnte der Festsetzung der Einsatzstrafe ein geringeres, der Schutzgrenze des § 176 StGB näheres Alter der Geschädigten zugrunde gelegt haben.

Die Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt – unbeschadet etwaiger weiterer Strafzumessungsmangel im Einzelnen – sämtliche sonstige Einzelstrafaussprüche ebenfalls auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu umfassender eigener Strafzumessung zu geben. Ergänzend merkt er zur Höhe der Gesamtstrafe an:

Vielzahl und Gewicht der zum Nachteil von insgesamt acht jungen Mädchen begangenen Straftaten können nicht in Frage stehen. Dies erfordert eine schwere Bestrafung des Angeklagten, welche die bereits rechtskräftig verhängte, durch Einbeziehung der Einzelstrafen erledigte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren für weitere fünf Taten zum Nachteil eines neunten jungen Mädchens fraglos erheblich übersteigen muss. Gleichwohl kommt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren regelmäßig nur für Fälle schwerster Kriminalität in Betracht. Hier hatte das Landgericht ohne die (tatsächlich rechtsfehlerhaft angeordnete) Sicherungsverwahrung sogar die zeitige Höchststrafe für angemessen erachtet (UA S. 38). Die Verhängung einer derart gewichtigen Sanktion, zumal gegen einen als unbestraft geltenden Angeklagten (UA S. 36), bedarf besonders sorgfältiger Begründung.

Vor diesem Hintergrund vermittelt insbesondere die Anlastung einer „unglaublich menschenverachtenden Brutalität der Tatausführungen“ (UA S. 36) den Eindruck einer von Tatsachen nicht mehr gedeckten Negativwertung. Inwiefern das Landgericht bei seiner Strafzumessung „den Werdegang des (unbestraften) Angeklagten und seine vereinfachte Persönlichkeitsstruktur, außerdem die Gefahr der Ausgrenzung und seine Strafempfindlichkeit“ (UA S. 37) tatsächlich berücksichtigt haben will, ist nicht zu erkennen. Es mag sein, dass derartige strafmildernde Gesichtspunkte bei schwerster Kriminalität im Ergebnis höchstmögliche Sanktionierung nicht zu hindern vermögen. Dass solches auch für die hier abgeurteilten Taten zu gelten hat, ist aber nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

Obgleich sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache als Jugendschutzsache (§ 74b GVG) zu neuer Strafzumessung an eine Jugendkammer zurück (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer 2).

HarmsBasdorfGerhardt
HagerTepperwien